„Wird ein Produkt zu bestimmten Konditionen beworben, müssen Händler diese auch einhalten,“ sagt Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Im konkreten Fall ging es um ein Smartphone, das in einem Katalog der Telekom für 499,95 Euro ohne Vertrag für einen bestimmten Aktionszeitraum beworben wurde und entweder online oder in einem Telekom-Shop zu erwerben sein sollte. Eine Verbraucherin wollte das Gerät während des Zeitraums in einem Telekom-Shop kaufen. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass das Smartphone in diesem und in allen anderen Shops der Stadt nur mit Vertrag verkauft wird.
„Die Telekom muss garantieren, dass die Werbeversprechen aus dem Katalog auch eingehalten werden“, betont Richter. „Sonst handelt es sich um eine Irreführung des Verbrauchers. So entsteht der Eindruck, dass Kunden mit dem Angebot nur zur Telekom gelockt werden, um ihnen vor Ort ein anderes Smartphone oder einen Vertrag zum Handy zu verkaufen.“ So sah es auch das Landgericht Bonn in seinem Urteil (Az: 16 O 25/16 noch nicht rechtskräftig) und folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale.
Beschwerden zu Prospekten, deren Werbeversprechen nicht eingehalten werden, erhält die Verbraucherzentrale immer wieder. Für Ärger sorgen beispielsweise Lockvogelangebote, bei denen Unternehmen mit besonderen Schnäppchen werben, die dann nicht oder nur sehr kurzfristig vorhanden sind. Ein anderes Beispiel sind Aktionspreise, die durch leicht übersehbare Hinweise in Fußnoten eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Verbraucher, die solche Werbung entdecken, können diese der Verbraucherzentrale melden.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.