Kinder- und Jugendschutz
(zg) Das Bundeskinderschutzgesetz möchte den aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen stärken. Im Mittelpunkt steht die Einbeziehung neben- oder ehrenamtlich tätiger Personen in der Kinder- und Jugendarbeit. Es soll verhindert werden, dass Personen, die rechtskräftigt wegen einer Sexualstraftat verurteilt wurden, Kontakt zu Kinder und Jugendlichen haben. Das Bundeskindergeldschutzgesetz (BKiSchG) regelt deshalb, dass einschlägig vorbestrate Personen von der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen sind. Daher sollen neben- oder ehrenamtlich tätige Personen in der Kinder- und Jugendarbeit ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
„Eltern, die ihre Kinder und Jugendlichen vertrauensvoll in die Hände von Vereinen oder Verbänden geben, wollen sicher sein, dass sie dort ein Umfeld vorfinden, in der der Schutz ihrer Kinder- und Jugendliche ein Qualitätsmerkmal darstellt“, erläutert Stefanie Schlicksupp, im Jugendamt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis zuständig für die Jugendarbeit. Die Vereinbarung zur Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis ist Teil eines Präventions- und Schutzkonzepts. Wichtig sei neben der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis die Qualifizierung und Sensibilisierung der ehrenamtlich Tätigen, so Schlicksupp weiter.
Das Kreisjugendamt muss sicherstellen, dass unter seiner Verantwortung keine neben- und ehrenamtlich tätige Personen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden sind, Kinder und Jugendlichen beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbare Kontakte haben. „Daraus erwächst für uns der Auftrag, mit allen Vereinen im Rhein-Neckar-Kreis eine Vereinbarung zum Kinderschutz über die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis abzuschließen“, so die Fachfrau. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen stellt sowohl für das Kreisjugendamt als auch für alle Verbände und Vereine eine Herausforderung dar, insbesondere für kleinere. Der Aufwand lohnt sich dennoch: „Denn wenn schon ein Fall von Missbrauch durch die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis verhindert werden kann, hat sich die Sache bereits mehr als gelohnt.“, zieht des Leiterin des Kreisjugendamtes, Susanne Keppler, Resümee.
Rund 2.500 Vereine im Rhein-Neckar-Kreis hat das Kreisjugendamt bereits gebeten, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt abzuschließen. „Die Rückmeldungen der Vereine sind überwiegend positiv“, freut sich Stefanie Schlicksupp, jedoch zeige sich aus den Reihen der Vereine und Verbände auch ein weiterer Wunsch nach Informationen.
Was müssen die Vereine und Verbände tun, um dem Gesetzesanspruch gerecht zu werde? I
- Vereinbarung mit Jugendamt abschließen
- Prüfen, ob bei ehrenamtlich tätigen Personen Tätigkeiten vorliegen, die ein Vorlegen des erweiterten Führungszeugnis notwendig machen
- Tätigkeiten festhalten, für die ein Führungszeugnis vorzulegen ist (Art, Intensität, Dauer)
- Nennung der Tätigkeiten und der Anzahl der Personen an das Jugendamt
- Person auffordern Führungszeugnis einzuholen, ehrenamtliche Tätigkeit bestätigen
- Name und Datum der Einsichtnahme dokumentieren (Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate / alle 5 Jahre)
- Bei spontaner und kurzfristiger Tätigkeit Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben lassen
Weitere hilfreiche Informationen und eine Arbeitshilfe für Vereine und Verbände gibt es auf der Homepage des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis unter www.rhein-neckar-kreis.de. Wer Fragen hat, kann sich per E-Mail an das Kreisjugendamt ([email protected]) sowie den Kreisjugendring Rhein-Neckar e.V. ([email protected]) wenden.
Quelle: Silke Hartmann