Ein Ehepaar musste eine Ferienreise wegen Krankheit stornieren und ging davon aus, die gesamten Stornierungskosten von gut 1400 Euro ersetzt zu bekommen. Zu Recht, denn in der Werbung hieß es: „Wir ersetzen Ihnen u.a. die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises, wenn Sie Ihre Reise aus versichertem Grund (z.B. Krankheit, Unfall, Kündigung) nicht antreten können“. Doch nach dem Versicherungsfall berief sich der Versicherer darauf, dass in jedem Fall 20 Prozent des erstattungsfähigen Schadens als Selbstbeteiligung abgezogen und nicht erstattet werden und verweigerte daher die Übernahme von 280 Euro. Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale wollte der Versicherer zunächst keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Nun erfolgte jedoch ein Anerkenntnisurteil vor dem Landgericht München, mit dem die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale vollständig bestätigt wurde. „Verbraucher müssen sich auf die Aussagen von Versicherern verlassen können. Es darf nicht sein, dass die Werbung etwas behauptet, das mit Hinweis auf Versicherungsbedingungen wieder zurückgenommen werden soll“, so Versicherungsexperte Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Da Reiseversicherungen häufig nur nebenbei und ohne weitere Beratung in Reisebüros oder auf Buchungsportalen verkauft werden, müssen Verbraucher sich umso mehr darauf verlassen können, dass die Werbung nicht irreführend ist. Wer ebenfalls von nicht eingehaltenen Werbeaussagen betroffen ist, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden.
Irreführende Werbung: Urteil zu Stornokosten bei Reiseversicherung
(zg) Die ERV Europäische Reiseversicherung AG warb damit, dass bei einem Reiserücktritt die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises übernommen werden. Doch in einem eingetretenen Versicherungsfall wollte sie Verbrauchern dann trotzdem nur einen Teil der Stornokosten zahlen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte daher wegen Irreführung ab. Nun untersagte auch das Landgericht München (AZ 3 HK O 3505/16 – noch nicht rechtskräftig) dem Versicherer, diese Werbeaussage zu verwenden, wenn sie nicht eingehalten wird.
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