Seit 1. August gibt es höhere Zuschüsse zur beruflichen Weiterbildung / Landratsamt zuständig für Antragsteller aus dem Rhein-Neckar-Kreis und Stadtkreis Heidelberg
(zg) Das von Bund und Ländern finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt das Ziel, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegs-fortbildung finanziell zu unterstützen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Das Sozialamt des Rhein-Neckar-Kreises, das unter anderem auch für die Aufstiegsfortbildungsförderung zuständig ist, macht darauf aufmerksam, dass es seit 1. August 2016 höhere Zuschüsse zur beruflichen Weiterbildung gibt.
Das bewährte und bekannte „Meister-Bafög“ heißt nun „Aufstiegs-BAföG“. Unter anderem steigt der maximale Unterhaltsbeitrag im AFBG für Alleinstehende von 697 Euro auf 768 Euro und damit um 71 Euro. Der maximale Maßnahmenbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungskosten steigt von 10.226 Euro auf 15.000 Euro. Weitere Sätze, Freibeträge und Zuschussanteile werden ebenfalls erhöht.
Das Aufstiegs-Bafög soll die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und damit auch die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses stärken. Gefördert werden alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten – und das unabhängig vom Alter.
„Wir wollen mit attraktiven Förderbedingungen die guten Argumente für eine Karriere in der Berufsbildung noch besser machen und mehr Menschen den Zugang zur Förderung eröffnen“, erklärt Bundesbildungsministerin Johanna Wanka. Typische Aufstiegsfortbildungen sind Meister- oder Fachwirtkurse, Erzieher- und Technikerschulen sowie mehr als 700 weitere gleichwertige Fortbildungen. Die Teilnehmer erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall ist für Antragsteller, die im hiesigen Landkreis oder im Stadtkreis Heidelberg wohnen, das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Im Jahr 2015 wurden im Rhein-Neckar-Kreis 661 Förderanträge gestellt. „Aufgrund der Gesetzesnovelle rechnen wir mit einem deutlichen Anstieg der Zahl der Anträge und auch mit einem erhöhten Beratungsbedarf“, erklärt die Leiterin des Kreissozialamtes, Karin Graser.
Quelle: Silke Hartmann