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Bei Weihnachtseinkäufen Umtauschregeln beachten

18. Dezember 2016 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher bestellen ihre Geschenke im Internet. Da europaweit einheitliche Regeln für den Internet-Einkauf gelten, können sich alle europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher unter anderem auf einheitliche Widerrufsfristen beim Einkaufen im Netz verlassen. Auch beim Kauf im Laden gibt es Wissenswertes, was Verbraucherinnen und Verbraucher berücksichtigen sollten.

„Keine Ladenschlusszeiten, einfache Preisvergleiche und eine große Produktauswahl begeistern viele Verbraucherinnen und Verbraucher für den digitalen Weihnachtseinkauf. Ein Vorteil des Online-Shoppings ist das gesetzliche Widerrufsrecht, das Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Regel zusteht. Dabei sollten sie jedoch die 14-tägige Widerrufsfrist nicht aus den Augen verlieren, damit diese – falls es einer Rücksendung bedarf – nicht nach den Feiertagen bereits abgelaufen ist. Viele Online-Händler bieten zur Weihnachtszeit eine verlängerte Widerrufsmöglichkeit an, sodass Einkäufe teilweise noch im neuen Jahr zurückgegeben werden können“, sagte Verbraucherminister Peter Hauk.

Mit Blick auf die Weihnachtsfeiertage gab der Verbraucherminister weitere Tipps für den sicheren Online-Einkauf, den Warenumtausch im Geschäft und den richtigen Umgang mit Gutscheinen: „Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher gekaufte Artikel nach Weihnachten retournieren wollen, müssen sie ihren Widerruf ausdrücklich gegenüber dem Händler erklären. Um im Streitfall den Widerruf beweisen zu können, lohnt es sich, diesen als Fax mit Sendebericht oder als Einschreiben mit Rückschein oder zumindest per E-Mail zu erklären. Verbraucherinnen und Verbraucher können alternativ das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das Online-Händler auf ihrer Internetseite, per E-Mail oder als Vordruck im Paket zur Verfügung stellen müssen“, betonte Hauk. „Ein Reklamationsgrund oder eine sonstige Begründung, warum die Rücksendung erfolgt, sind nicht erforderlich. Zum Nachweis einer fristgerechten Rücksendung der Ware sollten Verbraucherinnen und Verbraucher den Einlieferungsbeleg aufbewahren“, riet der Minister.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten außerdem bedenken, dass das Widerrufsrecht nicht für alle Waren gelte. „Bei Lebensmitteln, auf Kundenwunsch angefertigten Produkten, Reisen, Hotelaufenthalten oder bei Eintrittskarten für Veranstaltungen ist das gesetzliche Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Widerrufsrecht gilt ebenfalls nicht, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet etwas von Privatpersonen kaufen. Wenn ein Produkt im Internet preisreduziert angeboten wird, hat dies jedoch keinen Einfluss auf das Widerrufsrecht, da dieses Verbraucherinnen und Verbrauchern gesetzlich zusteht“, sagte Hauk.

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Im Internet tummeln sich leider auch unseriöse Anbieter. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher genau prüfen, ob es sich um einen seriösen Händler handelt. So darf bei einem Online-Shop, der sich an die gesetzlichen Vorgaben hält, ein Impressum mit dem Namen des Inhabers oder Geschäftsführers, allen wichtigen Kontaktdaten und einer vollständigen Postadresse nicht fehlen. Im Beschwerdefall haben Verbraucherinnen und Verbraucher so die Möglichkeit, den Online-Händler zu kontaktieren“, erklärte der Minister. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten außerdem darauf achten, von wo aus sie ihre virtuellen Einkäufe tätigen. Wer per Laptop, Tablet oder Smartphone einkauft, sollte unsichere Netzwerke an öffentlichen Orten wie Internet-Cafés meiden. Vor allem beim Bezahlen sollte auf eine verschlüsselte Verbindung geachtet werden. Diese ist leicht an der Buchstabenfolge „https“ im Eingabefeld des Internet-Browsers sowie an einem Vorhängeschloss-Symbol zu erkennen. „Aber auch bei seriösen Online-Anbietern läuft nicht immer alles glatt: Gibt es Ärger mit den Händlern, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher kompetente Hilfe in Anspruch nehmen. Hierzu können sie sich beispielsweise an die kostenlose Online-Schlichtungsstelle unter www.online-schlichter.de wenden“, sagte Hauk.

Umtausch und Warenrückgabe beim Kauf im Laden

Trotz sorgfältiger Auswahl der Geschenke kann es bei der Bescherung enttäuschte Gesichter geben – beispielsweise wenn ein Kleidungsstück nicht passt oder die verschenkte DVD nicht gefällt. „Nur weil beispielsweise ein Kleidungsstück nicht passt, müssen Händler die Ware nicht zurücknehmen. Ein gesetzliches Umtauschrecht für im Laden erworbene Produkte gibt es nicht. Wer einwandfreie Ware umtauschen möchte, ist auf die Kulanz der Händler angewiesen. Daher sollten Verbraucherinnen und Verbraucher einen möglichen Umtausch im Vorfeld mit dem Händler absprechen“, erklärte der Minister. Eine vom Händler unterschriebene Anmerkung – gegebenenfalls mit Nennung der Umtauschbedingungen – auf der Rechnung oder dem Kassenzettel macht das vereinbarte Umtauschrecht beweisbar. Viele Händler sind nach den Feiertagen serviceorientiert und nehmen die Ware auch ohne explizite vorherige Vereinbarung zurück.

Hat der gekaufte Artikel einen Mangel, können Verbraucherinnen und Verbraucher diesen reklamieren. Wenn etwa die Jacke einen Materialfehler oder das Ladegerät der neuen Kamera einen Wackelkontakt hat, lassen sich sogenannte Gewährleistungsrechte geltend machen. „Käuferinnen und Käufer können verlangen, dass ein Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt oder einwandfreie Ersatzware ausgehändigt wird. Ist dies nicht möglich oder weigert sich der Händler, kann der Kaufpreis gemindert oder die Ware zurückgegeben und das Geld zurückgefordert werden“, sagte Hauk. Der Kassenzettel dient dabei zur Beweiserleichterung und hilft Reklamationsansprüche einzufordern. Er sollte daher sorgfältig aufbewahrt werden. Wer die Quittung verloren hat, kann den Kauf aber auch durch einen Kontoauszug nachweisen oder durch Zeugen, die beim Kauf dabei waren. Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Ware gelten selbstverständlich auch im Online-Handel. Eine defekte Ware kann auch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist reklamiert werden.

Regeln bei Geschenkgutscheinen

Gutscheine sind beliebte Geschenke zum Weihnachtsfest. „Werden Gutscheine sehr spät eingelöst, kann es sein, dass die Annahme des Gutscheins vom Ausstellenden verweigert wird. Nach deutscher Rechtsprechung haben Verbraucherinnen und Verbraucher bei Warengutscheinen ohne Gültigkeitsdatum jedoch drei Jahre lang das Recht, den Gutschein einzulösen“, erklärte der Minister. Die Frist beginnt dabei erst mit Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Somit muss ein Geschenkgutschein ohne Gültigkeitsdatum, der im Februar 2016 gekauft wurde, bis spätestens 31. Dezember 2019 eingelöst werden.

Schlichtungsstelle für den Online-Handel

Bei Problemen und Streitigkeiten mit Online-Händlern können sich Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos an die Schlichtungsstelle für den Online-Handel wenden. Jeder Fall wird von einer Einzelschlichterin/einem Einzelschlichter bearbeitet, die/der zum Richteramt befähigt ist. Details zur Schlichtung und dem Schlichtungsverfahren können unter dem Menüpunkt Schlichtungsordnung abgerufen werden.

Schlichtungsstelle für den Online-Handel

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Verbraucherschutz

Verbraucherportal BW

Quelle: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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