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Privatwaldbesitzer können Fördermittel beantragen

3. Januar 2017 | Allgemeines, Das Neueste

Fristen für Antragsunterlagen sind jeweils am 31. Januar und 31. Juli

(zg) Privatwaldbesitzer können Fördermittel nach der neuen Förderrichtlinie „Nachhaltige Waldwirtschaft“ erhalten. Das Land Baden-Württemberg möchte damit die sachgerechte und nachhaltige Forstbewirtschaftung fördern, informiert das Kreisforstamt in einer Pressemitteilung und weist darauf hin, dass Waldbesitzer ihre Antragsunterlagen bis spätestens 31. Januar beziehungsweise 31. Juli eines Jahres eingereicht haben sollten. „Die Fördertatbestände sind sehr attraktiv und in der Vergangenheit haben schon viele Waldbesitzer von diesem Angebot Gebrauch gemacht“, sagt der Leiter des Kreisforstamtes, Dr. Dieter Münch.

So wird beispielsweise bei einem Umbau in einen stabilen Misch- oder Laubbaumbestand oder nach Naturereignissen (Käfer, Sturm, Eschentriebsterben) die Wiederaufforstung gefördert. Finanzielle Mittel stehen auch für die Jungbestandspflege bereit. „Ziel hierbei ist es, eine standortsgemäße Baumartenmischung zu erhalten oder zu sichern und die Bäume zu stabilisieren“, erklärt Dr. Münch.

Neu in die Förderung aufgenommen wurden Eichenwälder und die Kultursicherung. Hier gilt folgende Regelung: Wenn die Pflanzung gefördert wurde, kann auch die mechanische Kultursicherung (Ausschneiden von Begleitbewuchs) während der ersten fünf Jahre zweimal gefördert werden. Förderfähig sind außerdem Erstaufforstungen, der Vor- und Unterbau, die Naturverjüngung sowie der Neubau oder die Grundinstandsetzung von Fahrwegen. Ebenfalls neu sind Fördertatbestände zur bodenschonenden Holzbringung, etwa mittels eines Seilkrans.

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Privatwaldbesitzer sollten auf jeden Fall beachten, dass sie sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mit ihrem zuständigen Forstrevierleiter oder Forstamt in Verbindung setzen. Diese beraten gerne hinsichtlich der Ausführung und der Förderfähigkeit und geben Hilfe bei der Antragstellung. Nach der Bearbeitung des Antrags erhalten die Antragsteller einen Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns vom Regierungspräsidium. „Auf keinen Fall sollte vorher mit der Ausführung begonnen werden, da die Maßnahme ansonsten nicht gefördert werden darf“, gibt Kreisforstamtsleiter Münch einen wichtigen Hinweis.

Nach der Ausführung müssen die Maßnahmen in einem Verwendungsnachweis aufgelistet werden. Wurden alle Vorgaben eingehalten, kann die Fördersumme nach Prüfung durch Forstamt und Regierungspräsidium ausbezahlt werden. Der Waldbesitzer muss dann für einen Zeitraum von zehn Jahren dafür sorgen, dass der Zweck der Maßnahme erreicht wird – zum Beispiel, dass der Laubholzanteil erhalten bleibt.

Antragsunterlagen und Fristen

Die Förderanträge sind beim Forstamt zu stellen. Damit die Vollständigkeit der Anträge und die forstfachlichen Voraussetzungen der Maßnahmen geprüft und die Anträge rechtzeitig an das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde weitergeleitet werden können, sollten die Waldbesitzer ihre Antragsunterlagen bis spätestens 31. Januar beziehungsweise 31. Juli eines Jahres einreichen. Eine Kurzbeschreibung aller Fördermaßnahmen sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erhalten Interessierte im Internet unter www.forstbw.de/produkte-angebote/foerderung. Dort kann auch das Merkblatt zur Förderung waldbaulicher Maßnahmen, das die fachlichen Voraussetzungen genauer erklärt, heruntergeladen werden.

Quelle: Silke Hartmann

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