„Manche Händler legen die Regelungen der Verpackungsverordnung, in der auch die Rückgabe von Einweg-Pfandflaschen geregelt ist, sehr frei aus,“ sagt Christiane Manthey von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ärger gibt immer wieder: Beispielsweise wenn Händler Pfandbons nur wenige Tage lang zurücknehmen oder nur einlösen wollen, wenn Verbraucher im Laden etwas kaufen. Beides ist nicht erlaubt.
Ebenfalls nicht erlaubt ist es, wenn Händler eine eigene Pfandhöhe für zurückgegebene Flaschen festsetzen. So wie ein Getränkehändler, der per Aushang bekannt gab, dass er für PET-Einwegflaschen, die er nicht im Sortiment führt, nur noch 20 Cent ausbezahlen werde. Das ist nicht korrekt: Verkauft ein Händler Getränke in Flaschen der gleichen Materialart, ist er dazu verpflichtet, auch Flaschen von Marken zurückzunehmen, die er selbst nicht im Sortiment führt. Dafür muss er das gesetzlich festgelegte Pfand in Höhe von 25 Cent zurückzahlen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für kleine Geschäfte wie Kioske mit weniger als 200 qm Ladenfläche. Dies war hier aber nicht der Fall. „Ein eigenes Pfandsystem für sortimentsfremde Flaschen einzuführen ist rechtswidrig“, sagt Manthey. Besonders dreist: „Während Verbraucher nur 20 Cent zurückbekamen, kann man davon ausgehen, dass der Händler im Rahmen des Pfandausgleichs mindestens 25 Cent Pfand pro Flasche erhielt. Pro Flasche konnte er also 5 Cent einstreichen“, sagt Manthey weiter. Dieses Vorgehen hat die Verbraucherzentrale erfolgreich abgemahnt. Der Händler hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Er muss das Pfand nun wieder regulär auszahlen. Verbraucher, die Ärger bei der Rückgabe von Pfandflaschen haben, können dies der Verbraucherzentrale oder der zuständigen Ordnungsbehörde melden.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.