Regionale Stallpflicht gilt vom 2. Februar bis 15. März in zwölf Kommunen im Landkreis
In Teilen des Rhein-Neckar-Kreises muss wegen der Vogelgrippe die seit 18. November 2016 geltende „Aufstallungspflicht“ verlängert werden, teilt das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat entschieden, dass durch die unteren Veterinärbehörden eine risikoorientierte regionale Stallpflicht in Baden-Württemberg anzuordnen ist. Diese gilt ab 2. Februar bis zum 15. März 2017 für Gebiete in unmittelbarer Nähe zu großen Gewässern und Seen und somit in den Kreisen Konstanz, Bodenseekreis, Ravensburg, Biberach, Sigmaringen sowie in einer 500-Meter-Zone entlang der Donau, des Rheins und des Neckars – einschließlich Alt-Arme, Naturschutzgebiete und flussnahe Seen.
Für den Rhein-Neckar-Kreis bedeutet das konkret, dass folgende Kommunen von der regionalen Stallpflicht betroffen sind: Altlußheim, Brühl, Dossenheim, Eberbach, Edingen-Neckarhausen, Hockenheim, Ilvesheim, Ketsch, Ladenburg, Neckargemünd, Schönbrunn und Schwetzingen.
Biosicherheitsmaßnahmen werden weiter empfohlen „Neben der risikoorientierten regionalen Aufstallungspflicht empfiehlt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weiterhin die konsequente Einhaltung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Vogel- und Geflügelhaltungen“, gibt Dr. Lutz Michael, der das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt leitet, bekannt. Das heißt, dass alle Halter im Rhein-Neckar-Kreis im Umgang mit Geflügel gebeten werden, größte Sorgfalt in Hygienefragen an den Tag zu legen. Besitzer von Tieren mit einem Auslauf ins Freie sollten – soweit möglich – die Freiflächen mit einer Folie überspannen und entsprechend umzäunen. „Nach wie vor sind diese Schutzmaßnahmen dazu da, dass keine Wildvögel durch Futterstellen und Tränken von Hausgeflügel angelockt werden und so der Vogelgrippevirus in den Bestand eingeschleppt wird“, so Dr. Michael, der aber auch betont: „Für die Menschen besteht derzeit keine Gefahr.“
Rassegeflügelzüchter und private Halter mit nur wenigen Tieren können übrigens etwas aufatmen: „Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat die Veterinärämter in den Kreisen mit Aufstallungspflicht gebeten, Ausnahmegenehmigungen für Rassegeflügelzüchter und Kleinsthaltungen zu erteilen, sofern die Ansteckungsgefahr mit dem Vogelgrippevirus bei diesen Haltungen im Einzelfall vernachlässigbar ist“, erläutert der im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für das Veterinärwesen zuständige Dezernent Christoph Schauder.
Eine vollständige Aufhebung der Aufstallungspflicht ist nach Meinung von Experten momentan nicht möglich. „Die aktuellen Funde mit H5N8 infizierten Vögeln im Stadtkreis Ulm und im Landkreis Sigmaringen zeigen, dass das Seuchengeschehen weiterhin aktiv ist und Wildvögel eine Infektionsquelle für gehaltene Vögel und Geflügel darstellen könnten“, heißt es aus dem zuständigen Ministerium. Nach wie vor bestehe ein großer Virusdruck. Auch der anstehende Rückflug der Zugvögel in deren Sommerquartiere, der voraussichtlich im Februar einsetze, bereite den Experten Sorge.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz weist übrigens abschließend noch auf eine Besonderheit bezüglich der Vermarktung von Eiern und Geflügel hin: „Durch die neue Regelung können Eier von Hühnern, bei denen die Stallhaltung angeordnet wurde, auch weiterhin als Freilandeier vermarktet werden. Auch Geflügel darf weiterhin als Freilandgeflügel verkauft werden, trotz der geltenden Aufstallungspflicht in den benannten Kreisen und Regionen.“
Weitere Informationen zur Aufstallungspflicht und den Biosicherheitsmaßnahmen gibt es beim Veterinäramt und Verbraucherschutz in Wiesloch (Adelsförsterpfad 7, 69168 Wiesloch, Telefon 06222/3073-4265). Die aktuelle Allgemeinverfügung ist veröffentlicht unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen<http://www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen>
Quelle: Silke Hartmann