Die Bausparkasse berief sich dabei auf folgende Klausel, die nunmehr für intransparent und damit rechtswidrig erklärt wurde: „Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. […].“ Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg konnte mit ihrer Klage einen Erfolg für Verbraucher erreichen. „Die BSQ kann sich nun nicht mehr auf diese Klausel berufen, um Kunden aus gut verzinsten Verträgen zu drängen.“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Von der Bausparkasse wurde vor Gericht eingewendet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe die Klausel genehmigt. Eine solche Genehmigung entzieht die Klausel allerdings nicht einer AGB-rechtlichen Kontrolle.
In einem Schreiben hatte die BSQ Bauspar AG gegenüber ihren Kunden behauptet, Verträge des Tarifs Q16 aufgrund dieser Klausel vorzeitig beenden zu können. Die angeschriebenen Kunden sollten der BSQ mitteilen, ob sie den Vertrag mit geringeren Zinsen als Basisvariante weiterführen oder sich das Guthaben samt Bonus auszahlen lassen wollten, was einer Kündigung des Vertrags entspräche. Die Verbraucherzentrale ging gerichtlich gegen die Klausel vor. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt die angegriffene Klausel für rechtswidrig. „Verbraucher, denen die BSQ Bauspar AG die Laufzeit ihres Vertrags mit Bezugnahme auf diese Klausel gekürzt hat, können sich auch nachträglich noch dagegen wehren“, sagt Nauhauser. Sie sollten Vertragstreue einfordern, also rückwirkend die Fortsetzung des Vertrages zu den alten Bedingungen sowie die Gutschrift der vereinbarten Zinsen verlangen.
Einen Musterbrief finden Verbraucher unter: www.vz-bw.de/bausparkassen
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.