Egal, ob ekelerregende Zustände in der Restaurantküche, Grenzwertüberschreitungen bei Pestiziden und anderen Schadstoffen oder falsche, irreführende Herkunfts- und Regionalangaben: grundsätzlich sind Behörden bei festgestellten Verstößen gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren und dabei auch Namen zu nennen. Doch weil einige Gerichte diese Praxis unterbanden, herrschte die letzten Jahre Stillstand. Das kann sich dank eines aktuellen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nun ändern.
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2013 (Az. 9 S 2423/12) haben die zuständigen baden-württembergischen Behörden die Information von Verbrauchern über festgestellte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen von Unternehmen eingestellt. Mit Verweis auf anhängige Verfahren und mangelnde Rechtssicherheit wurde damit die erst 2012 eingeführte gesetzliche Regelung zur Verbraucherinformation (§ 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) ausgesetzt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 (1BvF 1/13) festgestellt, dass diese Rechtsnorm lediglich aufgrund fehlender zeitlicher Begrenzung der Veröffentlichungsdauer mit dem Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar ist. Einer sofortigen Veröffentlichung der Ergebnisse steht aber dennoch nichts im Wege. Vielmehr hat das Gericht mit einer Frist bis zum 30. April 2019 die Anwendung des Gesetzes ausdrücklich für zulässig erklärt. Außerdem wird die Bundesregierung aufgefordert, das Gesetz bis dahin entsprechend zu ergänzen.
„Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann die vorgeschriebene Verbraucherinformation nun endlich weitergehen“, bewertet Christiane Manthey, Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg den aktuellen Beschluss. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht damit ihre jahrzehntealte Forderung nach Nennung von „Ross und Reiter“ beziehungsweise einer transparenten und nachvollziehbaren Veröffentlichungspraxis der Behörden bestätigt und fordert von der Landesregierung nun, den § 40 Absatz 1a konkret und unverzüglich anzuwenden.
Die Bundesregierung ist gefordert, umgehend eine rechtssichere Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Es muss aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht die vom Gericht zugelassene Frist bis zum 30. April 2019 abgewartet werden.
Quelle: Verbraucherschutz Baden Württemberg