Prostituiertenschutzgesetz seit einem Jahr in Kraft – Ordnungs- und Gesundheitsamt der Kreisbehörde ziehen Bilanz
(zg) Seit dem 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Menschen – das sogenannte Prostituiertenschutzgesetz – in Kraft. Es beinhaltet unter anderem die Anmeldepflicht für Prostituierte, die Vorschriften über die gesundheitliche Beratung sowie die Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe.
„Mit dem Gesetz sollen der Schutz der Prostituierten, die Regulierung des Prostitutionsgewerbes, die Unterbindung menschenverachtender Auswüchse, Zuverlässigkeitsprüfungen der Betreiberinnen und Betreiber, ordnungsrechtliche Instrumente der Überwachung und die Bekämpfung von Kriminalität gewährleistet werden“, informieren Dr. Andreas Welker, Amtsarzt im Gesundheitsamt und Julia Steinacher, verantwortliche Sachbearbeiterin beim Ordnungsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis.
Für die Beratungsgespräche und die Ausstellung der Anmeldebescheinigungen sind im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zwei verschiedene Ämter zuständig: Das Ordnungsamt für die Ausstellung der Anmeldungen und rechtliche Beratung und das Gesundheitsamt für die gesundheitliche Beratung. 2017 wurden beim Ordnungsamt 20 Beratungen und Anmeldungen durchgeführt, in diesem Jahr waren es bislang 58. Das Ordnungsamt der Kreisbehörde ist lediglich für die Personen zuständig, die im Rhein-Neckar-Kreis tätig sind oder künftig dort tätig sein wollen. Für die im Stadtgebiet Heidelberg tätigen Personen übernimmt diese Aufgabe das Bürgeramt der Stadt Heidelberg.
Bevor die Prostituierten ihre Tätigkeit im Ordnungsamt der Kreisbehörde anmelden, findet im Gesundheitsamt, das auch für den Stadtkreis Heidelberg zuständig ist, die gesundheitliche Beratung statt. Das Gesundheitsamt hat 2017 134 Beratungen für den Stadt- und Landkreis durchgeführt, 2018 haben bislang 186 Personen das Beratungsangebot wahrgenommen. Ein solches Beratungsgespräch dauert durchschnittlich rund 50 Minuten. Bei fremdsprachigen Personen hat die Kreisbehörde seit Januar 2018 ein Videodolmetschersystem genutzt, das bislang insgesamt 49 Mal zum Einsatz kam. Am häufigsten beraten wurden rumänisch sprechende Personen, gefolgt von deutschen und kroatisch bzw. bulgarisch sprechenden Menschen. Die Altersspanne reicht von 18 bis zu 74 Jahren.
„Wir informieren umfassend zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz, dem Prostitutionsgesetz und weiteren relevanten Vorschriften“, erklären Dr. Andreas Welker und Julia Steinacher. Dazu gehören auch Informationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft. Auch die Erreichbarkeit von Hilfen in Notsituationen und die bestehende Steuerpflicht sind Inhalt des Gesprächs. Alle Informationen werden den Prostituierten auch in schriftlicher Form und – sofern vorhanden – in der jeweiligen Landessprache ausgehändigt.
Über die erfolge Anmeldung wird den Prostituierten eine Bescheinigung ausgestellt. „Diese ist für Personen unter 21 Jahren ein Jahr, für Personen über 21 Jahren zwei Jahre gültig“, erläutern Julia Steinacher und Dr. Andreas Welker.
Die Anmeldebescheinigung wird auf den persönlichen Namen ausgestellt und enthält ein Lichtbild. Die Ausstellung einer weiteren, pseudonymisierten Anmeldebescheinigung – „Aliasbescheinigung“ – ist auf Wunsch möglich. Diese muss die oder der Prostituierte bei der Ausübung der Tätigkeit mich sich führen. Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung ist gebührenfrei. Verstöße gegen die Anmeldepflicht oder gegen die Pflicht zum Mitführen einer gültigen Anmeldebescheinigung werden mit einem Bußgeld belegt.
Weitere Informationen gibt es unter www.rhein-neckar-kreis.de/prostschg
Quelle: Silke Hartmann