„Trotz sorgfältiger Geschenkauswahl kann es bei der Bescherung enttäuschte Gesichter geben. Doch nur weil Onkel Otto die neue Mütze nicht gefällt, muss sie der Händler nicht zurücknehmen. Um böse Überraschungen nach den Feiertagen zu vermeiden, sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher schon vor dem Einkauf mit den wichtigsten Umtauschregeln vertraut machen“, sagte Verbraucherminister Alexander Bonde in Stuttgart. Mit Blick auf die bevorstehenden Feiertage gab er Tipps für den Warenumtausch.
Rechte beim Kauf im Ladengeschäft: Umtausch und Rückgabe
„Hat das Smartphone-Display einen Kratzer oder ist ein Loch im Pullover, können Verbraucherinnen und Verbraucher sogenannte Gewährleistungsrechte geltend machen“, sagte Bonde. Käufer könnten verlangen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werde oder dass er oder sie einwandfreie Ware bekomme. Sei dies nicht möglich oder verweigere der Händler seine Mitwirkung, könnten Käufer die Ware zurückgeben und ihr Geld zurückfordern oder den Kaufpreis mindern. Mit Kassenbons lassen sich Reklamationsansprüche unproblematisch einfordern. „Wer die Originalverpackung bereits entsorgt hat oder die Quittung verloren hat, kann den Kauf aber auch durch einen Kontoauszug nachweisen oder durch einen Zeugen, der beim Kauf dabei war“, so Bonde weiter. Sei die Ware hingegen vollkommen in Ordnung, gefalle aber dem Beschenkten nur nicht, sehe die Sache anders aus. „Ein generelles Umtauschrecht für im Kaufhaus erworbene Artikel gibt es nicht. Wer einwandfreie Ware umtauschen möchte, ist auf die Kulanz der Verkäufer angewiesen“, sagte der Minister. Ein Tipp sei daher, dies im Vorfeld abzusprechen. Viele Händler zeigten sich aber nach den Feiertagen serviceorientiert und nähmen die Ware auch ohne vorherige Vereinbarung zurück.
Sonderregelungen und Rechte beim Online-Einkauf
Bei Online-Geschäften gelten Sonderregelungen: Verbraucherinnen und Verbraucher können die Ware auch bei Nichtgefallen zurückgeben. „Ein klarer Vorteil beim Online-Shopping ist das 14-tägige Widerrufsrecht, das Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Regel zusteht. Erfolgt der Widerruf fristgerecht, muss der Verkäufer sogar die Rücksendekosten übernehmen. Nur wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt oder der Verbraucher noch nicht bezahlt hat, können Verkäufer das Porto vom Käufer verlangen. Handelt es sich jedoch um verderbliche Waren, auf Kundenwunsch angefertigte Artikel oder um eine Dienstleistung in den Bereichen Unterbringung, Beförderung und Freizeitgestaltung, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen“, erklärte der Minister. Der virtuelle Einkaufsbummel berge aber auch Gefahren, da sich beispielsweise die Produktqualität nicht – wie im Laden – überprüfen lässt. „Sollten sich beim Interneteinkauf Probleme mit dem Händler ergeben, können sich Käuferinnen und Käufer an die kostenlose Online-Schlichtungsstelle wenden. Zuvor sollten sich die Verbraucherinnen und Verbraucher allerdings um eine einvernehmliche Lösung mit dem Händler bemühen“, so der Minister.
Augen auf beim Einkauf im Netz
„Im Internet tummeln sich leider auch unseriöse Anbieter. Daher rate ich Verbraucherinnen und Verbrauchern genau zu prüfen, ob es sich bei dem Online-Shop, bei dem sie einkaufen wollen, um einen seriösen Händler handelt. Zunächst sollte man schauen, ob sich der Online-Händler an die verbraucherrechtlichen Vorschriften hält. So darf bei einem seriösen Online-Shop ein Impressum mit dem Namen des Inhabers oder Geschäftsführers, allen wichtigen Kontaktdaten und einer vollständigen Postadresse nicht fehlen. Im Beschwerdefall haben Verbraucherinnen und Verbraucher so die Möglichkeit, den Online-Händler zu kontaktieren“, sagte Bonde. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten darüber hinaus darauf achten, wo sie ihre virtuellen Einkäufe tätigen. „Wer per Laptop, Tablet oder Smartphone einkauft, sollte unsichere Netzwerke an öffentlichen Orten wie Internet-Cafés oder Flughäfen meiden“, mahnte der Minister. Vor allem wenn es um das Bezahlen geht, sollten man auf eine verschlüsselte Verbindung achten. Diese sei leicht an der Buchstabenfolge „https“ im Eingabefeld des Internet-Browsers sowie an einem Vorhängeschloss-Symbol zu erkennen.
Geschenkgutscheine
Längst ein Klassiker unter den Weihnachtsgeschenken sind Gutscheine. Werden diese erst Jahre später eingelöst, kann es sein, dass die Einlösung verweigert wird. „Auch hier sind die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht schutzlos: Nach deutscher Rechtsprechung haben Kundinnen und Kunden bei Warengutscheinen in der Regel bis zu drei Jahre lang das Recht, den Gutschein einzulösen“, sagte Bonde.
Weitere Informationen und individuelle Beratung bietet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. (www.vz-bw.de). Bei Problemen und Streitigkeiten mit einem Online-Händler besteht für Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, sich kostenlos an die Schlichtungsstelle für den Online-Handel (www.online-schlichter.de) zu wenden. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher beziehungsweise die Verbraucherin in Baden-Württemberg, Hessen, Bayern oder Berlin lebt oder das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem dieser Bundesländer hat. Erfasst werden auch alle Fälle in denen Händler vom Online-Gütesiegel-Anbieter Trusted Shops zertifiziert wurden. Bei Fragen rund um den Einkauf im europäischen Ausland steht das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (ZEV) in Kehl Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Rat und Tat zur Seite (www.cec-zev.eu). Weitere Informationen über Rechte und Pflichten erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher im „Online-Handbuch“ des Verbraucherministeriums Baden-Württemberg (www.verbraucherrechte-internet.de) oder bei der E-Commerce Verbindungsstelle (www.ecom-stelle.de), die ebenfalls beim ZEV in Kehl angesiedelt ist. Weitere Tipps zum Online-Shopping unter www.bondesrat.de
Quelle: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg