Veterinäramt und Verbraucherschutz: in 23 Fällen erfolgte die vorübergehende Schließung eines Betriebs
Das Veterinäramt und Verbraucherschutz sorgt dafür, dass die lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Rhein-Neckar-Kreis eingehalten werden. Dafür führen Amtstierärzte und Lebensmittelkontrolleure regelmäßige Kontrollen durch und nehmen Proben. „Beides, Kontrollen und Probenahmen, erfolgen nach einem bestimmten Rhythmus, aber auch außerplanmäßig, also bei Verdachtsfällen, Verbraucherbeschwerden oder Erkrankungen“, erklärte der für diesen Bereich zuständige Ordnungsdezernent des Rhein-Neckar-Kreises, Christoph Schauder. Gemeinsam mit Amtsleiter Dr. Lutz Michael, dessen Stellvertreter Dr. Ulrich Eberhardt und Referatsleiter Rudi Wolf stellte er am Dienstag, 4. Juni 2019, in der Wieslocher Außenstelle des Landratsamtes den Jahresbericht des Referats Lebensmittelüberwachung vor.
Wolf und seine Kollegen kontrollieren im Landkreis alle Lebensmittelunternehmen vom Produzenten über Transporteure und Zwischenhandel bis hin zum Vertreiber. Überprüft werden zum Beispiel Landwirte, Metzgereien, Bäckereien, Getränkehersteller und Brauereien, Einzel- und Großhandel, Speditionen, in Europa und weltweit tätige Lebensmittelkonzerne, Gaststätten, Großküchen (Kantinen, Krankenhäuser) oder andere Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (Kindergärten, Schulen, Krippen) sowie Anbieter auf Wochenmärkten, Vereins- und Straßenfesten. Auch Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände (wie Spielzeug, Geschirr) oder Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringen, werden überwacht.
Der Häufigkeit, mit der ein Betrieb kontrolliert wird, liegt dabei eine Risikobewertung zugrunde. Diese wiederum setzt sich zusammen aus dem Risiko, das der Betrieb aufgrund seiner Betriebsart erhält – so hat ein Betrieb, der Hackfleisch herstellt, von Haus aus ein höheres Risiko als einer, der nur verpackte Waren lagert – und der betrieblichen Hygiene (Personal-, Betriebshygiene etc.), wie sie bei einem Kontrollbesuch festgestellt wird. „Auf die Basiseinschätzung hat der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens somit keinen Einfluss, denn die Betriebsart ändert sich nicht dadurch, dass man besonders hygienisch oder im negativen Fall besonders unsauber arbeitet“, erklärt Amtsleiter Dr. Michael. Sehr wohl allerdings haben die Betriebs-, Personal- und Arbeitshygiene einen Einfluss auf die weitere Feineinstufung, die nach jedem Besuch erneut durchgeführt wird. „Im Fall von festgestellten Verstößen werden auch häufigere Kontrollen durchgeführt. Und zwar solange, bis der Betrieb die Mängel beseitigt hat und festgestellt wird, dass die Frequenz wieder auf das ursprüngliche Maß reduziert werden kann“, verdeutlicht Referatsleiter Wolf.
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Insgesamt 3345 Kontrollbesuche haben die Tierärzte und Lebensmittelkontrolleure im Jahr 2018 durchgeführt. Dabei wurden 596 Mal Verstöße festgestellt. In 395 Fällen war der Erlass einer Ordnungsverfügung erforderlich, in 108 Fällen eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige und in 28 Fällen sogar eine Strafanzeige. 79 Betriebsmitarbeiter wurden verwarnt. „Leider mussten im Jahr 2018 insgesamt 23 Betriebe im Rhein-Neckar-Kreis vorübergehend geschlossen werden“, präsentierte Rudi Wolf die aktuellen Zahlen. Meist sei dies der Fall bei erheblichen Mängeln in der Basishygiene, die aber durch gründliche Reinigung oft rasch beseitigt werden können. Nach Abnahme durch den zuständigen Lebensmittelkontrolleur könne der Betrieb dann meistens wieder geöffnet werden. „Man muss aber klar sagen, dass der Großteil der kontrollierten Betriebe ordnungsgemäß arbeitet, sich also an Recht und Gesetz hält“, zieht Ordnungsdezernent Schauder ein positives Fazit des Kontrolljahrs 2018.
Fokus im Jahr 2018 auf der Schankanlagenhygiene
Ein Schwerpunkt der Lebensmittelkontrolleure lag im vergangenen Jahr auf dem Projekt Schankanlagenhygiene. Hinter dem etwas sperrigen Wort verbergen sich Kontrollen von 30 Gaststätten und Imbissen im gesamten Rhein-Neckar-Kreis, die offenes Bier aus Schankanlagen anbieten. Dabei wurden auch 20 Bierproben erhoben, von denen 5 zu beanstanden waren. Bei der mikrobiologischen Untersuchung wurden Pseudomonaden (Eiweißverderber) und coliforme Keime (Hygieneindikatoren) in teilweise erheblicher Höhe nachgewiesen. Beide Keimtypen gehören nicht zur typischen Flora von Bier.
Wenn diese Keime ins Bier gelangen, ist es damit kontaminiert. „Die Untersuchungsergebnisse weisen daher auf eine unzureichende Reinigung beziehungsweise einen hygienisch nicht sachgerechten Umgang des Schankpersonals mit Bauteilen des flüssigkeitsleitenden Systems, also Schläuche, Zapfköpfe oder Zapfhähne, hin“, erläutert Rudi Wolf. Eine der Schankanlagen war sogar so sehr verschmutzt, dass die Anlage durch das Kontrollpersonal stillgelegt und eine sofortige Grundreinigung angeordnet wurde. Gegen den Betreiber wurde aufgrund der festgestellten starken Verschmutzungen ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Zahlen und Fakten aus dem Jahresbericht 2018 der Lebensmittelüberwachung (Vorjahreswerte in Klammern)
- 3345 (3422) Kontrollen in 2122 (2273) Betrieben
- 596 (646) Mängelberichte wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht
- 395 (313) lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügungen
- 108 (87) Bußgeld- und 28 (16) Strafverfahren
- In 23 (28) Fällen musste der Betrieb vorübergehend geschlossen werden
- 1 (16) Mal wurde die Abgabe der Lebensmittel verboten oder eingeschränkt
- 3 (14) Mal wurde angeordnet, Lebensmittel unschädlich zu vernichten
- 0 (25) Mal verzichteten Lebensmittelunternehmer freiwillig auf den Verkauf und nahmen die Ware aus dem Verkehr
Bildhinweise (Quelle: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis)
Bildunterschriften:
- Sowohl heiße als auch kalte Lebensmittel bzw. deren Verarbeitung werden geprüft: Auf dem linken Bild misst Lebensmittelkontrolleurin Mareike Huber vom Rhein-Neckar-Kreis die Temperatur von Soßen in einem Restaurant, das rechte Bild zeigten den Innenraum einer Eiswürfelmaschine mit sporenartigen Belägen. Gerade hier ist die Gefahr einer mikrobiologischen Verschleppung sehr hoch.
- Ein massiver Schabenbefall führte zur vorübergehenden Schließung eines Betriebes.
- Ob der Nachweis über eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegt, wird bei der Vorort-Kontrolle ebenfalls überprüft.
Quelle: Silke Hartmann