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2019: Rund 4 750 Inobhutnahmen für Kinder und Jugendliche

11. August 2020 | Allgemeines, Das Neueste

Baden-Württemberg: Anzahl der Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise stark gesunken

In akuten Krisensituationen werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zu ihrem Schutz von Jugendämtern in Obhut genommen. Sie werden vorläufig in einer geeigneten Einrichtung oder bei einer geeigneten Person untergebracht.

Ein solches Eingreifen der Jugendämter war nach Feststellung des Statistischen Landesamtes im Jahr 2019 in Baden-Württemberg in 4 752 Fällen notwendig (−4 % im Vergleich zum Vorjahr). In 641 Fällen handelte es sich um vorläufige und in 4 111 Fällen um reguläre Inobhutnahmen (siehe Methodischer Hinweis).

Im Vergleich zum Vorjahr ist insbesondere die Anzahl der Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise aus dem Ausland gesunken (−29 %). In 788 Fällen wurden 2019 unbegleitete Minderjährige in Obhut genommen. In 3 097 Fällen erfolgte die Inobhutnahme aufgrund einer dringenden Kindeswohlgefährdung und in weiteren 867 Fällen haben die Minderjährigen selbst um Obhut gebeten.

Betrachtet man die Inobhutnahmen ohne die Fälle unbegleiteter Einreise als Anlass der Maßnahme ist eine leichte Zunahme der Inobhutnahmen erkennbar (+3 %). In insgesamt 3 964 Fällen (83 %) lagen andere Gründe als die unbegleitete Einreise für das Eingreifen der Jugendämter vor, wie etwa Überforderung der Eltern oder eines Elternteils (41 %), Anzeichen von Misshandlung (20 %), Beziehungsprobleme (14 %) oder Anzeichen von Vernachlässigung (14 %).

Von den Kindern und Jugendlichen, die 2019 in Obhut genommen wurden, hatten 43 % das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht, 57 % waren im Alter von 14 bis unter 18 Jahren. In mehr als der Hälfte der Fälle handelte es sich um Jungen (53 %).

Weitere Informationen

Methodische Hinweise

Seit dem Erhebungsjahr 2017 werden in Baden-Württemberg zusätzlich zu den bisher durch die Statistik abgedeckten regulären Inobhutnahmen (gemäß § 42 SGB VIII) auch vorläufige Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise (gemäß § 42a SGB VIII) erfasst. Dadurch kann es zu Doppelzählungen von Kindern/Jugendlichen kommen, wenn diese zum Beispiel zunächst in vorläufige und im Anschluss noch einmal in reguläre Obhut genommen wurden.

Maßnahmen die mit der Feststellung der Volljährigkeit nach §42f SGB VIII enden, werden in dieser Statistik nicht berücksichtigt

Quelle: Statistisches Landesamt Baden Württemberg

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