Eine für einen bestimmten Zeitraum beworbene Treuepunkteaktion darf nicht vorzeitig einseitig durch den Anbieter beendet werden – so urteilte der Bundesgerichtshof nach Klage durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die REWE Markt GmbH Köln.
Rewe hatte in seinen Supermärkten eine Rabattaktion im Zusammenhang mit dem Messerhersteller Zwilling beworben und dann vor dem angekündigten Ablauf des Aktionsendes einseitig beendet. Die Kunden blieben auf ihren gesammelten Rabattmarken sitzen und hatten keine Chance mehr, den versprochenen Rabatt auch einzulösen. Der BGH stellte nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einem Urteil vom 16.05.2013 (Az: I ZR 175/12) fest, dass diese einseitige und vorzeitige Beendigung der Aktion rechtswidrig ist.
„Jetzt sammeln und bis zum 06.08.2011 in Ihrem Markt einlösen“ hieß es in dem Rabattheftchen, das Rewe an seine Kunden ausgab. Mit einer bestimmten Anzahl von Treuepunkten, die den Kunden bei einem Einkauf gutgeschrieben wurden, sollte es Messer der Marke Zwilling zu einem vergünstigten Preis geben. Doch bereits am 09.06.2011 wurde Kunden an der Kasse mitgeteilt, dass die Aktion vorzeitig beendet sei. „Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“, kommentiert Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Aktion. Nachdem das Unternehmen auf eine Abmahnung nicht reagierte, wurde der Fall von der Verbraucherzentrale vor Gericht gebracht. „Wir sind froh, dass nun der Bundegerichtshof im Sinne der Verbraucher entschieden hat“, so Richter weiter. „Solche Aktionen sind nichts weiter als Verkaufsförderungsmaßnahmen. Wenn die Bedingungen nicht eindeutig und klar angegeben sind oder nicht eingehalten werden und der Verbraucher in seiner Investitionserwartung getäuscht wird, ist das Irreführung.“
Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg