Regelmäßig melden sich Supermarktkunden bei der Verbraucherzentrale und berichten von Problemen bei der Rückgabe von Einwegpfandflaschen. Besonders dreist verhielt sich jetzt ein Stuttgarter Rewe-Markt: Per Aushang informierte er seine Kunden darüber, dass bei Leergutabgabe mit einem Wert über 2,50 Euro das Pfand nicht mehr in bar ausbezahlt, sondern mit einem Einkauf verrechnet werde. Kunden, die zum Zeitpunkt der Rückgabe keinen Einkauf tätigen wollten, könnten den Leergutbon innerhalb von sechs Monaten bei einem Einkauf einlösen.
Mehrere Kunden beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale. Tatsächlich schreibt die Verpackungsverordnung vor, dass das Pfand bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten ist und damit ausbezahlt werden muss. Eine Verrechnung mit neu erworbener Ware müssen Verbraucher nicht hinnehmen. Die Rücknahme der Getränkeverpackungen begründet außerdem einen Erstattungsanspruch, der nach den Regelungen des §195 BGB erst in drei Jahren verjährt. Auch hier ist die Befristung auf sechs Monate rechtswidrig. „Wir erleben immer wieder, dass Anbieter versuchen, eindeutige Regelungen zu ihrem Vorteil umzudeuten. Doch damit lassen wir sie nicht durchkommen“, so Christiane Manthey, Abteilungsleitung Lebensmittel und Ernährung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte das Unternehmen ab. Es hat inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben und wird sich nicht mehr auf den beanstandeten Aushang am Getränkeautomaten berufen und die Falschinformation entfernen.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.