Kreditinstitute müssen in Verbraucherdarlehensverträgen nach den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich und gestalterisch deutlich und unmissverständlich über das Verbrauchern gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informieren. Ob diesen Anforderungen die in einem Immobiliendarlehensvertrag verwendeten Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Ulm (Formular Nr. 192 643.000 von Juni 2010) und der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen (Formular Nr. 192 643.000 von November 2011) genügen, war bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Die Verbraucherzentrale kritisiert, dass sich die verwendeten Belehrungen nicht deutlich vom übrigen Vertragstext abheben. Außerdem enthalten sie Bestandteile, die mittels „Checkbox“ angekreuzt werden sollen. „Die für den konkreten Einzelfall gar nicht einschlägigen Informationen und Zusätze blähen die Widerrufsbelehrung unnötig auf und lenken vom Kern der Belehrung ab“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Eine Vielzahl betroffener Verbraucher musste in diesem Zusammenhang jeweils individuelle Prozesse mit unterschiedlichen Ausgängen führen: Denn während das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Anforderungen an die gesetzlich verlangte Deutlichkeit bejaht, ist das OLG München (Az 17 U 334/15) im Sinne eines umfassenden Verbraucherschutzes gegenteiliger Auffassung.
Der Bankensenat des BGH ist der Auffassung, dass im Verbraucherkreditrecht eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich sei und dass auch die Aufblähung der Widerrufsbelehrung infolge der gewählten Ankreuzvariante nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. „Die Urteile führen zu einer deutlichen Abschwächung des Verbraucherschutzes“ kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Beim Internetkauf eines Kugelschreibers für einen Euro muss eine optisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung verwendet werden, während ein Bankinstitut bei einem Verbraucherkreditvertrag mit einem Volumen von mehreren zehntausend Euro die Widerrufsbelehrung nicht besonders hervorheben muss.“ Die Legitimierung des Ankreuzmodells stellt nach Ansicht von Nauhauser einen Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des für Wettbewerbsrecht zuständigen Senats des BGH dar: Bislang durfte auch nach Rechtsprechung des BGH eine Widerrufsbelehrung keine ablenkenden Zusätze enthalten, die die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen. „Ausgerechnet Kreditinstituten soll es nun erlaubt sein, eine mehrseitige Widerrufsbelehrung mit Textpassagen zu verwenden, die für das konkrete Kreditgeschäft überhaupt nicht von Bedeutung sind.“
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.