(zg) Unerlaubte Werbeanrufe sind verboten. Sie bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Angerufenen. Das schreckt aber viele – zumeist unseriöse Unternehmen – nicht ab: Die Zahl der Beschwerden über unerlaubte Werbeanrufe reißt nicht ab. In solchen Fällen rät die Polizei sich Datum, Uhrzeit und Grund des Anrufs sowie Namen, Unternehmen und Rufnummer des Anrufers zu notieren und sich damit an die örtliche Verbraucherzentrale zu wenden.
So wehren sich Verbraucher gegen unerlaubte Werbeanrufe:
– Lassen Sie sich nicht auf lästige Werbeanrufe ein. Legen Sie einfach den Hörer auf!
– Erhalten Sie unerlaubte Werbeanrufe, notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und Grund des Anrufs sowie Namen, Unternehmen und Rufnummer des Anrufers.
Wenden Sie sich mit diesen Informationen an Ihre örtliche Verbraucherzentrale.
– Am Telefon abgeschlossene Verträge sind gültig! Wenn Sie eine Auftragsbestätigung erhalten, obwohl Sie lediglich der Zusendung von Informationsmaterial zugestimmt haben, widerrufen Sie umgehend und zwar schriftlich, am besten per Einschreiben.
– Geben Sie bei jedem Vertragsabschluss nur die hierzu notwendigen Daten an.
– Geben Sie nie Ihre Kontonummer preis, wenn Sie den Gesprächspartner nicht kennen.
– Stimmen Sie nicht der Nutzung Ihrer Telefonnummer zu Werbezwecken zu.
Falls Sie es doch einmal tun: Ein einmal gegebenes Einverständnis können Sie – auch telefonisch – widerrufen.
Weitere Informationen über unerlaubte Werbeanrufe finden Sie unter:
www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/unerlaubte-werbeanrufe.html
Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur kann per E-Mail direkt angeschrieben
werden: [email protected]
Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention