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Baden-Württemberg: Im Jahr 2019 insgesamt 18 000 Personen unter Bewährungsaufsicht

21. Juli 2020 | Allgemeines, Das Neueste

Nur gut die Hälfte der nach Jugendstrafrecht Verurteilten beendeten Bewährungszeit mit Erfolg

Ende 2019 befanden sich in Baden-Württemberg 18 049 Personen, davon 15 914 Män­ner und 2 135 Frauen, unter einer hauptamtlichen Bewährungsaufsicht1. Das wa­ren insgesamt 1 054 Personen oder 6,2 % mehr als ein Jahr zuvor. Wie das Statistische Landesamt nach Auswertung der Ergebnisse der Bewährungshilfesta­tis­tik weiter mitteilt, mussten aufgrund von Mehrfachunterstellungen einzelner Per­sonen von den Bewährungshelferinnen und -helfern insgesamt 21 017 Unter­stel­lungen betreut werden (2018: 19 781, +6,2 %). Die Zahl der Unterstellungen nach Allgemeinem Strafrecht erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr um 910 auf 17 545 Unterstellungen (+5,5 %). Unter den nach Jugendstrafrecht Verurteilten nahm die Zahl der Unterstellungen ebenfalls zu, nämlich um 326 auf insgesamt 3 472, was einem Zuwachs von 10,4 % entspricht.

Hauptgrund für die Unterstellungen nach allgemeinem Strafrecht wie auch nach Jugendstrafrecht war die Strafaussetzung, d. h. die bereits mit Urteil auf Bewäh­rung ausgesetzte Freiheits- oder Jugendstrafe. Danach folgte mit deutlichem Ab­stand als weiterer Grund der Unterstellung die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung eines Teils der Haftstrafe2. Bei den im Jahr 2019 insgesamt 17 545 Unterstellungen nach Allgemeinem Strafrecht gab es 13 147 Fälle (74,9 %) mit Strafaussetzung und 3 457 Fälle (19,7 %) mit Aussetzung des Strafrestes. Bei den 3 472 Unterstellungen nach Jugendstrafrecht waren 2 674 Fälle3 (77,0 %) mit Strafaussetzung, in 485 Fällen (14 %) wurde der Strafrest zur Bewährung ausge­setzt.

Von den insgesamt 21 017 Unterstellungen im Jahr 2019 entfielen allein 68 % auf vier Straftatengruppen. Am häufigsten waren mit 3 931 Fällen (18,7 %) die Un­terstellungen wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Danach folg­ten 3 719 Unterstellungen wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrt­heit4 und 3 716 wegen Diebstahls und Unterschlagung5 (jeweils 17,7 %). 2 944 Unterstellungen (14 %) waren wegen Betrugs und Untreue6 angeordnet. Der Rest verteilte sich auf eine Vielzahl ganz unter­schiedlicher Straftaten7.

Im Jahr 2019 wurden 6 626 hauptamtlich betreute Bewährungsaufsichten been­det. Von diesen wurden 4 696 oder 70,9 % mit positivem Er­folg8 abgeschlossen. Differenziert nach angewandtem Strafrecht zeigt sich aller­dings, dass die Erfolgsquote seit vielen Jahren bei den Verurteilten nach allge­meinem Strafrecht deutlich höher ist als bei den Verurteilten nach Jugendstraf­recht. Im Jahr 2019 wurden von den 5 070 Bewährungsaufsichten nach allgemeinem Strafrecht 76 % mit Erfolg beendet. Bei den 1 556 beendeten Unterstellungen nach Jugendstrafrecht war demgegenüber die Erfolgsquote mit 53 % deutlich geringer. Die Gründe hierfür sind sicherlich sehr vielschichtig. Mitentscheidend für den Verlauf und Erfolg einer Bewährungsaufsicht dürften aber sicherlich die Persön­lichkeit des Probanden, das persönliche Umfeld in der Familie und im Bekanntenkreis, die schulische und berufliche Ausbildung, aber auch die kriminelle Vorbelastung sein.

1Angaben zu Bewährungsaufsichten, die von ehrenamtlichen Bewährungshelferinnen/-helfern betreut werden, sind in der Bewährungshilfestatistik nicht erfasst.

2Darüber hinaus verbleibende Fälle sind Straf- (Rest-) Aussetzung nach §§ 35, 36 BtMG, erneute Anordnung nach § 24 Abs. 2 JGG, Vorbewährung nach §§ 61, 61b Abs. 1 JGG und sonstige nicht näher genannte Gründe.

3einschl. der Fälle von Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG.

4§§ 223 bis 231 StGB

5§§242 bis 248c StGB

6§§ 263 bis 266b StGB

7z. B. Raub und Erpressung, Straßenverkehrsdelikte, Urkundenfälschung

8Straferlass/Erlass der Jugendstrafe, Ablauf und Aufhebung der Unterstellung, Tilgung des Schuldspruchs (§30 Abs. 2 JGG).

Weitere Informationen

Hinweis

Das Allgemeine Strafrecht wird gegen Erwachsene angewandt. Bei Jugendlichen, die zur Zeit der Tat 14 bis unter 18 Jahre alt waren, findet das Jugendstrafrecht Anwendung. Heranwachsende im Alter von 18 bis unter 21 Jahren können je nach persönlichem Entwicklungsstand nach Allgemeinem Strafrecht oder nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden.

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht in erster Li­nie durch die Rechtsfolgen einer Straftat und ist vorrangig am Erziehungsgedan­ken ausgerichtet. Dementsprechend gilt das Jugendstrafrecht traditionell als Erziehungsstrafrecht. Dem oder der Jugendlichen soll im Hinblick auf die Entwick­lung zum Erwachsenen jugendadäquat begegnet werden.

Wir danken Leimen-Lokal.de für diesen Beitrag.

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