Das Bayerische Reinheitsgebot von 1516 feiert in diesem Jahr sein 500-jähriges Jubiläum. Doch was verbirgt sich hinter der jahrhundertealten Regelung, mit der Brauereien noch heute werben? „Das Gebot besagt, dass nur Wasser, Hopfen und Gerste zur Bierherstellung verwendet werden dürfen“, erklärt Christiane Manthey, Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung. Erst später gab es einige Privilegien und Regelungen, die auch Weizen oder weitere Getreidearten zur Malzherstellung zuließen. „Eine Werbeaussage „Getreu dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516″ ist irreführend, wenn Weizenmalz beim Brauen verwendet wird. Das zeigen auch die Verbraucherbeschwerden, die bei uns und dem Verbraucherportal Lebensmittelklarheit eingegangen sind“, sagt Manthey, „sowie die Jahreszahl entfällt, spricht nichts dagegen, mit der Aussage „getreu dem Reinheitsgebot“ zu werben. Die Privatbrauerei Erdinger Weißbräu hat gegenüber der Verbraucherzentrale inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben und zugesagt, künftig nicht mehr mit der Jahreszahl „1516“ zu werben. Dafür wird Erdinger eine Aufbrauchfrist bis zum 31. Juli 2016 gewährt.
Aktuell wird die Durchsetzung des Reinheitsgebotes durch das Vorläufige Biergesetz vom 29. Juli 1993 geregelt. Untergäriges Bier darf nur aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser gebraut werden. Für obergäriges Bier (dazu zählt Weißbier) ist auch die Verwendung von anderem Malz zulässig.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.