„Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunden, Katzen und Frettchen gelten strenge Anforderungen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich deshalb, am besten schon vor Reiseantritt, gründlich über die geltenden Regelungen für die verschiedenen Reiseländer informieren“, sagte Verbraucherminister Alexander Bonde.
Aufgrund der Urlaubszeit im Land stellt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Informationen für das Reisen mit Haustieren bereit und warnt vor den Folgen des illegalen Mitbringens von Tieren oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus dem Auslandsurlaub. Die Informationen sind auch auf der Webseite des Ministeriums abrufbar.
Die Reisebestimmungen für Haustiere wurden verschärft
Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (Drittländer) gelten seit 29. Dezember 2014 strengere EU-Regelungen. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Die Bundesrepublik Deutschland gestattet nach Bundesrecht nur noch die Einreise von Hunden und Katzen, die unter einem wirksamem Tollwutimpfschutz stehen. Die Ausnahmeregel für ungeimpfte Welpen gilt in Deutschland nicht mehr.
Reisende dürfen mit Tieren aus nicht EU-Mitgliedstaaten (Drittländern) nur noch über sogenannte Einreiseorte einreisen. In Baden-Württemberg ist dies der Flughafen Stuttgart. Alle Tiere unterliegen bei der Einreise aus Drittländern der Kontrolle durch den Zoll und die Veterinärbehörde. Die Tierhalterin/der Tierhalter sind verpflichtet, sich nach der Ankunft bei den Behörden am Flughafen zu melden.
Am besten keine Heimtiere aus dem Urlaub mitbringen
In vielen Urlaubsländern gehören streunende Hunde und Katzen zum Urlaubsbild. Viele Menschen haben Mitleid mit diesen Tieren und möchten sie mit nach Deutschland zurück bringen. Dies ist jedoch nach dem europäischen Tiergesundheitsrecht streng verboten, wenn die Tiere die gesundheitlichen Vorrausetzungen nicht erfüllen. Tiere aus dem Urlaub mitzubringen könnte dazu führen, dass Menschen und Tiere in Deutschland mit Krankheiten wie zum Beispiel Tollwut angesteckt werden. Die in den vergangenen Jahren bei Haustieren festgestellten Tollwutfälle in Deutschland waren ausnahmslos auf im Reiseverkehr illegal mitgebrachte Tiere zurückzuführen. Tiere, die den Gesundheitsanforderungen nicht entsprechen (ohne gültige Tollwutimpfung,, ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis und gegebenfalls eine ergänzende Blutuntersuchung zum Nachweis des Tollwutimpfschutzes), müssen auf Kosten der Halterin/des Halters in das Herkunftsland zurück geschickt oder in amtlicher Quarantäne untergebracht werden. Im Ausnahmefall droht die Tötung des Tieres.
Im Ausland kostengünstig angebotene Welpen, insbesondere Rassehunde, werden häufig unter tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen gezüchtet. Sie sind oft fehlernährt, krank, verhaltensgestört und sterben trotz intensiver und teurer Behandlungsversuche oftmals innerhalb kürzester Zeit. Die Rettung solcher Welpen führt leider dazu, dass auch die Züchtung unter meist tierschutzwidrigen Bedingungen weitergeht.
Was muss ich beachten, wenn ich mit Hund oder Katze in Urlaub reisen möchte?
Die EU-rechtlichen Anforderungen im Reiseverkehr mit Heimtieren wurden grundlegend überarbeitet. Sie sind weiterhin abhängig vom jeweiligen Reiseland und der Anzahl der mitgeführten Tiere. Bis zu maximal fünf Tiere dürfen im Reiseverkehr unter erleichterten Bedingungen mitgebracht werden. Die Tiere müssen von ihren im Heimtierpass genannten Haltern oder einer ermächtigten Person begleitet werden und dürfen nicht zum Verkauf oder dem Übergang des Eigentums bzw. einen Tierhalterwechsel bestimmt sein. Dies ist in einer sogenannten Tierhaltererklärung entsprechend zu bestätigen. Der für den Reiseverkehr innerhalb der EU beziehungsweise zur Wiedereinreise in die EU nach einem Drittlandaufenthalt erforderliche EU-Heimtierausweis wird in Baden-Württemberg in jeder Tierarztpraxis ausgestellt. Seit dem 29.12.2014 dürfen bei der Erstausstellung nur noch solche Heimtierausweise verwendet werden, welche den neuen Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechen.
Bei Unklarheiten ist es ratsam, sich rechtzeitig vor Reiseantritt mit der Tierärztin/dem Tierarzt oder dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen.
Darf ich meinen Vogel mitnehmen?
Als Folge der so genannten Vogelgrippe wurde auf EU-Ebene auch für das Mitführen von Heimvögeln aus Drittländern im Reiseverkehr ein grundsätzliches Verbot erlassen, welches nochmals bis zum Jahresende 2015 verlängert wurde. Ausnahmen sind nur für bestimmte Drittländer unter strengen Quarantäne- bzw. Untersuchungs- oder Impfauflagen über so genannte Grenzkontrollstellen zulässig.
Können mitgebrachte Lebensmittel problematisch sein?
Damit Tierseuchen nicht durch Lebensmittel tierischer Herkunft oder Heimtierfuttermittel eingeschleppt werden, ist die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, tierischen Fetten sowie Milch und Milchprodukten aus Drittländern ohne vorherige Veterinärkontrolle und Erfüllung der lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich verboten, auch wenn diese lediglich dem persönlichen Verbrauch dienen oder nur geringe Mengen umfassen.
Ausnahmen für Lebensmittel zum persönlichen Verbrauch im Reisegepäck oder als Kleinsendung gelten ohne Mengenbegrenzung nur für die Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Norwegen und San Marino bzw. bis zu einer Menge von zehn Kilogramm für die Färöer, Island und Grönland.
Was muss ich hinsichtlich Artenschutz beachten?
Oftmals verstoßen Urlauberinnen und Urlauber unwissentlich durch den Kauf exotischer Souvenirs, Tiere oder Pflanzen gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Gerade Reiseandenken wie Schnitzereien aus Elfenbein oder präparierte Hörner des Nashorns, Erzeugnisse aus Korallen, Wildkatzenfelle, Krokodil- und Schlangenleder, sowie Wasser- und Landschildkröten, Papageien, Schlangen und Amphibien sowie Orchideen und Kakteen unterliegen strengen Einfuhrregelungen.
Werden solche Souvenirs im Urlaub angeboten, gilt Vorsicht. Entdecken Behörden lebende oder tote Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Erzeugnisse von geschützten Arten ohne vorgeschriebene Aus- und Einfuhrdokumente bei der Heimreise, beschlagnahmen sie diese. Den Urlauberinnen und Urlaubern drohen ordnungsrechtliche Verfahren und empfindliche Geldstrafen. Urlauberinnen und Urlauber sollten sich auf keinen Fall auf vom Händler ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen verlassen, da nur die Behörden des jeweiligen Urlaubslandes amtliche Genehmigungen erteilen dürfen.
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Reiseverkehr mit Tieren
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Tierschutz und Tiergesundheit
Merkblatt: Reiseverkehr Heimtiere aus Drittländern (PDF)
Quelle: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz