Der BGH erkennt in seinen Urteilsbegründungen (XI ZR 272/16, BGH XI ZR 185/16 vom 21.02.2017). an, dass die Präambel eines Bausparvertrags alleine nicht entscheidend sei für die Auslegung des Vertragszwecks. Damit folgt der BGH der bisher von Bausparkassen sowie in unteren Instanzen vertretenen Rechtsauffassung nur eingeschränkt. „Die nach den Urteilen verbreitete Annahme, alle Verträge könnten zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden, kann nach der Urteilsbegründung so nicht stehen bleiben“, meint Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Tarife mit Zinsbonus beispielsweise sind nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilung kündbar“. Der BGH nimmt in diesen Fällen an, dass der Vertragszweck vielmehr mit der Erlangung des (Zins-)bonus erreicht sei. Erst mit Erlangung des (Zins-)bonus sei „ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen“, stellt der BGH klar. „Tarife mit Bonusvereinbarungen sind keine Seltenheit. Damit sind in vermutlich tausenden Fällen die Kündigungen rechtswidrig“ sagt Nauhauser.
Auch Kunden der Aachener Bausparkasse AG können die Urteilsbegründung nutzen, um sich gegen die Kündigung nach §§ 313 und 314 BGB zu wehren. Ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB hat der BGH verneint. Für ein Kündigungsrecht nach §313 BGB ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vertragsfortsetzung unmöglich oder unzumutbar sei. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt neue Musterbriefe und ausführliche Verbraucherinformationen zur Verfügung, mit denen Verbraucher sich gegen die Kündigung wehren und nachträglich Vertragsfortsetzung verlangen können: www.vz-bw.de/bausparkassen