Das Kultusministerium hat die Corona-Verordnungen Schule und Kita angepasst. Die Änderungen betreffen inzidenzabhängige Einschränkungen, Absonderungen im Falle einer Infektion oder Testnachweise von Kindern und Jugendlichen
Die Änderung der Corona-Hauptverordnung Baden-Württembergs macht auch Änderungen in den Unterverordnungen notwendig. Diese betreffen sowohl die Corona-Verordnung Schule als auch die Corona-Verordnung Kita, und wir haben sowohl die Schulen als auch die Kindertageseinrichtungen am 27. August 2021 darüber informiert. Bei der Corona-Verordnung Kita gab es keinen wesentlichen Anpassungsbedarf, seitdem wir in unserer jüngsten Pressemitteilung vom 6. August 2021 darüber informiert haben. Die Neuerungen bei den Schulen betreffen beispielsweise die inzidenzabhängigen Einschränkungen oder die Absonderungen im Falle einer Infektion in einer Klasse/Gruppe. Oberste Zielsetzung ist weiterhin, die Gesundheit aller am Bildungsleben Beteiligten zu schützen und Einschränkungen im Schul- und Kita-Betrieb zu vermeiden.
In den neuen Verordnungen entfallen die inzidenzabhängigen Vorgaben, nach denen sich bisher die einschränkenden Maßnahmen bestimmt haben. Somit gibt es nun keine Regel mehr, die Wechsel- oder Fernunterricht ab dem Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes vorschreibt. Zudem ist der Sportunterricht inzidenzunabhängig zulässig, wobei es zu Einschränkungen kommt, sollte eine positiver Corona-Fall auftreten. Dann ist in der betreffenden Klasse/Gruppe ausschließlich kontaktarmer Sport erlaubt, muss ihr ein fester Bereich der Sportstätte zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, und die Schülerinnen und Schüler müssen zu anderen Klassen/Gruppen mindestens anderthalb Meter Abstand halten.
Masken- und Testpflicht als Sicherheitszäune
Die Testpflicht an Schulen und Schulkindergärten wird das Kultusministerium als Sicherheitszaun fortführen. Hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen, also Menschen, die geimpft oder genesen sind. Außerdem gilt die Maskenpflicht, und zwar unabhängig von der Inzidenz. Sie entfällt demnach auch nicht beim Unterschreiten eines früheren Schwellenwertes. Die Ausnahmen der Maskenpflicht bleiben allerdings bestehen. Masken müssen demnach beispielsweise nicht im fachpraktischen Sportunterricht oder im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten getragen werden. Beim Essen und Trinken sowie in den Pausenzeiten außerhalb des Gebäudes entfällt die Maskenpflicht genauso wie für Schwangere, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen immer sicher eingehalten werden kann.
Weiterhin sind Räume spätestens alle 20 Minuten zu lüften – außer CO2-Sensoren warnen vorher. Dann ist das Lüften schon vor der 20-Minuten-Spanne obligatorisch. Sollten mobile Luftfiltergeräte zum Einsatz kommen, muss dennoch weiterhin gelüftet werden. Insgesamt gilt die Empfehlung, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Tägliche Test- statt Absonderungspflicht
Die Landesregierung hat außerdem die Absonderungsregeln angepasst. So tritt beispielsweise an die Stelle der Absonderungspflicht von engen Kontaktpersonen die Verpflichtung zu einer täglichen Testung – mindestens mittels Schnelltest. Sollte in einer Klasse/Gruppe ein positiver Corona-Fall auftreten, so müssen sich alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse/Gruppe für die Dauer von fünf Schultagen täglich testen. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie für Kinder unter 8 Jahren, diese müssen sich nur einmal vor Wiederbetreten der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung testen lassen.
Ferner dürfen alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse/Gruppe mit Infektionsfall für fünf Schultage nur in ihrer jeweiligen Klasse/Gruppe unterrichtet werden. Dies gilt entsprechend für Betreuungs- und Förderangebote sowie in Schulmensen. Oberstes Gebot sind hier möglichst konstante Gruppen, um das Risiko der Infektionsausbreitung zu minimieren. Außerdem ist nun geregelt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich als getestet gelten, da sie ja in den Einrichtungen regelmäßig getestet werden. Sie benötigen deshalb beispielsweise für den Zoo- oder Restaurant-Besuch keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis, sondern müssen nur glaubhaft machen, dass sie Schülerinnen oder Schüler sind – etwa mittels Schülerausweis, Schülerabo der Verkehrsbetriebe oder durch einen schlichten Altersnachweis bei jüngeren Kindern.