Die BAföG-Förderquote ist in den vergangenen Jahren immer weiter zurückgegangen. Im Jahr 2020 lag sie zuletzt bei 18,5 Prozent. Da somit immer weniger Menschen in den vergangenen Jahren Leistungen erhalten haben, wurde mit dem Reformgesetz der Grundstein dafür gelegt, das BAföG attraktiver und flexibler zu gestalten und wieder mehr echte Teilhabe an der Bildung zu ermöglichen.
Die Ausbildungsförderung beim Sozialamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis verweist auf die Leistungsverbesserungen zum kommenden Schuljahresbeginn beziehungsweise dem Wintersemester 2022/2023, nachdem das Gesetz vor Kurzem vom Bundestag beschlossen wurde. Zwei Jahre nach der letzten Erhöhung bekommen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ab dem Wintersemester maximal 511 Euro (bisher 483 Euro) pro Monat Ausbildungsförderung. Der Mietzuschuss für Personen, die nicht bei ihren Eltern leben, steigt auf 360 Euro (bisher 325 Euro). Zusammen mit einem Zuschlag für die Pflege- und Krankenversicherung liegt der BAföG-Höchstsatz damit bei 934 Euro (bisher 861 Euro).
Die BAföG-Reform 2022 sieht zudem eine Anpassung beim Elternfreibetrag vor. Er erhöht sich um mehr als 20 Prozent und steigt von 2.000 Euro auf 2.415 Euro für verheiratete Eltern. Für einen alleinstehenden Elternteil sind es dann 1.606 Euro (bisher 1.330 Euro). Dadurch soll die Reichweite der Förderung ausgedehnt werden. Neben den höheren Bedarfssätzen, Freibeträgen und dem höheren Wohnzuschuss sollen BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger mehr hinzuverdienen können. Bisher bleiben brutto 450 Euro bei einem Nebenjob anrechnungsfrei. Künftig sollen es 520 Euro brutto sein.
Die Altersgrenze für den Leistungsbezug wird von 30 Jahre auf 45 Jahre angehoben, um auch eine später im Leben getroffene Entscheidung zu einer beruflichen Weiterqualifizierung zu unterstützen.
Aber diese Anpassungen sind nur der Einstieg in eine umfassendere Neuausrichtung der individuellen Bildungsförderung durch die Bundesregierung. So soll eine Studienstarthilfe junge Menschen unterstützen, deren Familien sich den finanziellen Aufwand beispielsweise für Umzug, Immatrikulation, IT-Ausstattung bei Beginn eines Studiums nicht leisten können. Ebenso sind weitere Flexibilisierungen im BAföG angedacht, insbesondere bei der Förderungshöchstdauer und beim Fachrichtungswechsel.
Da das Ausbildungsjahr 2020 an den Schulen und Hochschulen stark von der COVID-19-Pandemie geprägt war, soll ein Nothilfeinstrument im BAföG verankert werden, um für künftige Krisen gerüstet zu sein. Der BAföG-Notfallmechanismus soll künftig verhindern, dass Betroffene in Krisenzeiten ihre Ausbildung abbrechen müssen, wenn in einer Notlage ihre Nebenjobs wegbrechen und dadurch ein finanzieller Engpass entsteht.
Um Schülerinnen und Schüler sowie Studierende bei den Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung Mitte März einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Alle Bezieher erhalten einmalig 230 Euro, wenn sie zwischen Oktober 2021 und März 2022 mindestens einen Monat lang Ausbildungsförderungsleistungen bekommen haben und nicht mehr zu Hause wohnen. Der Zuschuss muss nicht beantragt werden, sondern wird von Amts wegen gewährt.
Zuständige Stellen für das BAföG sind für Studierende die Studierendenwerke der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind, für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Zuständigkeit sich die Ausbildungsstätte befindet, und für alle anderen Schülerinnen und Schüler das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern.
Quelle: Landratsamt RNK