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Das Recht auf Information zum Schwangerschaftsabbruch stärken

7. März 2018 | Das Neueste, Gesellschaft

pro Familia zum Internationalen Frauentag am 8. März

(zg) Umfassende und unabhängige Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch müssen öffentlich verfügbar sein. Dazu gehören auch Angaben über die regionale Versorgung und die verwendeten Methoden. Darauf weist der pro familia Bundesverband anlässlich des Internationalen Frauentags hin.

„Die reine Information darüber, wie, wo und durch wen straflose Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, darf nicht als Werbung angesehen werden“, macht Prof. Dr. Davina Höblich deutlich. pro familia fordert vom Gesetzgeber, den §219a StGB zu streichen und damit das Defizit bei der Information zum Schwangerschaftsabbruch zu beheben.

In den aktuellen Diskussionen werden verschiedene Argumente vorgebracht, um sich gegen eine Änderung oder Streichung des §219a StGB zu stellen. Dazu erklärt die Bundesvorsitzende: „Das Schutzkonzept für ungeborenes Leben bleibt auch ohne §219a StGB gesichert. Die Abschaffung des §219a StGB führt weder zu einem rechtlichen Vakuum, noch werden dadurch Schwangerschaftsabbrüche bagatellisiert. Das ärztliche Berufsrecht legt die Rechte und Pflichten zu sachgerechter und angemessener Information vs. Verbote von anpreisender, irreführender oder vergleichende Werbung von Ärzt*innen bereits fest. Dies macht den §219a StGB überflüssig. Die deutsche Rechtsordnung eröffnet Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte, somit muss diesen Professionellen ohne negative Folgen für sie möglich sein, über eben dieses Angebot zu informieren“.

Frauen haben zudem das Recht auf eine freie Wahl unter den Ärzten, Ärztinnen und Einrichtungen, die sich zur Vornahme des Eingriffs bereit erklären¸ dies ist im §21 Schwangerschaftskonfliktgesetz festgelegt. Doch der §219a StGB und seine juristische Auslegung führen dazu, das es Frauen schwer gemacht wird, ihr Recht auf Information wahrzunehmen. Sie können sich nicht niedrigschwellig darüber informieren, wo sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen können. Somit behindert der §219a StGB auch das Recht auf Wahlfreiheit der Methode, denn es wird nicht veröffentlicht, welche Gesundheitseinrichtungen welche Schwangerschaftsabbruchmethoden anbieten.

Ein Prozess wie der gegen Kristina Hänel im November 2017 darf sich nicht wiederholen. Sie wurde verurteilt, weil sie „Werbung“ für den Schwangerschaftsabbruch betrieben und damit gegen den §219a StGB verstoßen habe. Dabei hatte sie, da sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt, auf ihrer Webseite Informationen dazu Schwangerschaftsabbruch angeboten.

pro familia ist der führende Verband für Sexualität und Partnerschaft in Deutschland.

Der Bundesverband wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanziell gefördert.

Quelle: Regine Wlassitschau

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