(zg) „Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Deutsche zu einer weiteren Staatsangehörigkeit gekommen sind und nun als sogenannte „Mehrstaater“ gelten“, informiert Jürgen Gruber, stellvertretender Leiter des Ordnungsamts im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Häufigste Ursache für Mehrstaatigkeit ist wohl die Tatsache, dass diese Menschen einen deutschen und einen ausländischen Elternteil haben. „Ein Kind eines deutschen Elternteils erwirbt durch Geburt grundsätzlich immer die deutsche Staatsangehörigkeit“, so Gruber weiter. Etliche ausländische Staaten haben dieselbe Regelung, wodurch die Kinder auch deren Staatsangehörigkeit erlangen.
Wie das Ordnungsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis weiter mitteilt, rekrutiert sich eine weitere Gruppe der Mehrstaater aus den seit 1. Januar 2000 in Deutschland geborenen Kindern, deren Eltern ausländische Staatsangehörige sind. Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht genießt. Diese Kinder werden oftmals als sogenannte „Optionsdeutsche“ bezeichnet, sie haben in den meisten Fällen auch die Staatsangehörigkeit der Eltern.
Auch eingebürgerte Deutsche können noch die alte Staatsangehörigkeit besitzen, wenn der Herkunftsstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht ausspricht oder ein Entlassungsantrag nicht möglich war.
Der Experte für Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsrecht in der Kreisbehörde verweist darauf, dass Mehrstaatigkeit nicht nur mit Vorteilen verbunden ist. „Die Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt, sind berechtigt, einen zu jeder Zeit während eines Aufenthaltes in dessen Hoheitsgebiet so zu behandeln, als ob man ausschließlich dessen Staatsangehörigkeit besitzt“, verdeutlicht Gruber. In einem solchen Fall kann man unter Umständen von den dortigen Behörden an einer Wiederausreise gehindert werden. „Wenn die Behörden dieses Staates dies verweigern, wäre die deutsche Auslandsvertretung nicht in der Lage, den Betroffenen konsularisch zu betreuen“, so Gruber weiter. Auch die Möglichkeiten, in anderer Weise Hilfe zu gewähren, sind eingeschränkt. Dies beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass ein Staat seinen Staatsangehörigen den diplomatischen Schutz nicht gegenüber einem Staat gewähren kann, denen diese gleichfalls angehören. Unrühmliches Beispiel hierfür ist das Schicksal des deutsch-türkischen Journalisten Deniz Yücel, der von der Türkei als nur türkischer Staatsangehöriger angesehen und behandelt wird.
Bei Reisen in einen dritten Staat, der mit dem Herkunftsstaat eng verbunden ist und einem Auslieferungs- oder anderen Hilfeersuchen des Herkunftsstaates auf Grund vertraglicher Bindung nachkommen würde, können ebenfalls Schwierigkeiten solcher Art eintreten. Es können zudem Einreisebeschränkungen in anderen Staaten bestehen, weil deren Verhältnis zum Herkunftsstaat belastet ist.
Auch eine bestehende Wehrpflicht im Herkunftsstaat kann zu erheblichen Problemen führen, wenn sich die dort Wehrpflichtigen nicht zurückstellen oder befreien ließen. Derartige Behinderungen lassen sich nur vermeiden, wenn die Betroffenen, falls bzw. sobald dies möglich ist, vor einer Reise in den „anderen“ Heimatstaat den Verlust der nichtdeutschen Staatsangehörigkeit herbeiführen. Informationen hierzu gibt es bei den Konsulaten der Herkunftsstaaten.
Wer Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit und Einbürgerung hat, kann sich gerne an das Ordnungsamts im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wenden: E-Mail: [email protected]
Auelle: Silke Hartmann