So genannte Dashcams sind der neueste Trend auf dem Markt der Videoüberwachung. Diese Kameras werden wie Navigationsgeräte an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs befestigt und filmen das Verkehrsgeschehen, um insbesondere bei Unfällen das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren. In Deutschland ist der Einsatz solcher Kameras jedoch in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig. Darauf haben jetzt die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich aufmerksam gemacht („Düsseldorfer Kreis“ vom 25./26.02.2014). Wie bei einer herkömmlichen Videoüberwachung ist auch der Betrieb von Dashcams an § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu messen. Danach ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer überwiegen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden.
Weitere Informationen zum Datenschutz gibt es unter www.datenschutz.de oder www.datenschutzbeauftragter-online.de
Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention