- Die von der Kreissparkasse Tübingen in ihrem Riester Banksparplan „VorsorgePlus“ verwendete Zinsanpassungsklausel ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart rechtswidrig
- Eine „negative“ Grundverzinsung, wie sie von der Kreissparkasse Tübingen durch Preisaushang bekannt gemacht und mit Bonuszinsen verrechnet wurde, ist damit für diesen Vertrag ausgeschlossen
Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kreissparkasse Tübingen ist in zweiter Instanz erfolgreich. Die Sparkasse verwendet in ihrem Riester Banksparplan „VorsorgePlus“ eine auch nach Auffassung des OLG Stuttgart rechtswidrige Klausel zur Zinsanpassung. Damit sind die von der Sparkasse in ihrem Preisverzeichnis mitgeteilten negativen Grundverzinsungen für den „VorsorgePlus“ Vertrag hinfällig (OLG Stuttgart, Az 4 U 184/18, Urteil vom 27.3.2019, nicht rechtskräftig).
Die von der Kreissparkasse Tübingen für ihren Riester Banksparplan „VorsorgePlus“ verwendete Zinsanpassungsklausel ist rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung folgt das Oberlandesgericht Stuttgart der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wir begrüßen die Entscheidung und freuen uns über die Klärung im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher. Negative Grundzinsen widersprechen dem Grundgedanken der Altersvorsorge und haben in diesen Verträgen nichts zu suchen“, bewertet Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken und Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Entscheidung. „Sollte das Urteil gegen die Sparkasse rechtskräftig werden, müsste sie allen Kunden die Negativzinsen, die sie vom Bonuszins abgezogen hat, rückwirkend gutschreiben“.
Die Kreissparkasse Tübingen hatte in ihrem Riester Banksparplan „VorsorgePlus“ über den Preisaushang eine negative Grundverzinsung bekannt gegeben. Dabei geht es nicht um juristische Details, wie die Kreissparkasse in ihrer jüngsten Pressemeldung mitteilt: „Mit einer negativen Grundverzinsung wird durch die Verrechnung der Bonuszins geschmälert, der mit den Verbrauchern zusätzlich vertraglich vereinbart war“, sagt Nauhauser.
Auch die Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 2.8.2017, mit der sie über diesen Fall die Öffentlichkeit informierte, war Gegenstand des Verfahrens und darf nach Urteil des OLG nun nicht mehr verbreitet werden. „Uns ging es stets darum, gegenüber Verbrauchern ein komplexes Problem verständlich darzustellen: Ein negativer Grundzins ist nichts anderes als ein Entgelt, und dieses verringert unterm Strich den vereinbarten Bonuszins, den Verbraucher ohne negative Verzinsung erwarten dürften“, kommentiert Nauhauser.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg