• Kunden von Riester-Banksparplänen erhalten häufig zu wenig Zinsen
• Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist in drei Fällen erfolgreich gegen rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln vorgegangen
• Die Verbraucherzentrale unterstützt mit Information und Beratung und nutzt ihre Klagemöglichkeit, um Verbraucherrechte durchzusetzen
Kreditinstitute haben Sparzinsen in Sparverträgen häufig zum Nachteil ihrer Kunden reduziert. Doch die Änderungsklauseln, auf die sie sich dabei berufen, sind zum Teil rechtswidrig. In bisher drei Fällen ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich gegen rechtswidrige Klauseln gerichtlich vorgegangen.
Unzulässige Zinsanpassungsklauseln gibt es in zahlreichen Banksparplänen. Die Verbraucherzentrale hat in zahlreichen Verträgen entsprechende Klauseln gefunden, die Zinszahlungen der Kreditinstitute überprüft und die Ergebnisse vor kurzem in einem Bericht veröffentlicht. In der Zwischenzeit konnten eingeleitete rechtliche Schritte gegen drei Anbieter von Riester-Banksparplänen erfolgreich abgeschlossen werden.
Kreissparkasse Tübingen
Die Kreissparkasse Tübingen hatte in ihrem Riester-Banksparplan S-VorsorgePlus eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel verwendet. Die vertraglich vereinbarten Ansprüche der Kunden auf Bonuszinsen wurden mit der seit einigen Jahren negativ gewordenen Grundverzinsung verrechnet. Nachdem die Verbraucherzentrale vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Recht bekam, legte die Kreissparkasse beim Bundesgerichtshof zunächst Revision ein. Diese Revision hat sie am 10.09.2019 zurückgenommen, das Urteil des OLG Stuttgart gegen die Kreissparkasse Tübingen (Az. 4 U 184/18) ist damit insoweit rechtskräftig.
Die Kreissparkasse Tübingen hat inzwischen betroffene Kunden angeschrieben und einen Wechsel des Vertrages zu einem anderen Altersvorsorgeprodukt empfohlen. „Einen Vertragswechsel sehen wir aufgrund der damit meist verbundenen neuen Abschluss- und Vertriebskosten kritisch. Außerdem bieten Neuverträge längst nicht die hohen garantierten Bonuszinsen, wie sie hier vereinbart wurden“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite. Ferner bot die Sparkasse die Gutschrift der wegen der negativen Grundverzinsung entgangenen Zinsen an, unterbreitete ein Angebot zur Vertragsfortsetzung mit modifizierter Zinsanpassungsklausel und wies Verbraucher auf ihr Kündigungsrecht hin. Wie Verbraucher mit diesem Angebot am besten umgehen, beschreibt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite unter https://www.vz-bw.de/node/40365
Sparkasse Ulm
Die Sparkasse Ulm verwendete in einem Altersvorsorgevertrag „S-VorsorgePlus“ eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel, mit der sie sich das Recht herausnahm, die Grundverzinsung des Vertrags jederzeit einseitig anpassen zu können. Verbraucher informierte sie über diese Anpassung lediglich über den Preisaushang. „Vertragsklauseln, die so eine einseitige Zinsanpassung ermöglichen sollen, sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar“, sagt Niels Nauhauser. Auch die Information der Verbraucher lediglich über den aktuellen Preisaushang reiche nicht aus, eine wirksame Vertragsänderung zu bewirken.
Die Sparkasse Ulm hat nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale am 09.09.2019 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtet sie sich, sich in Altersvorsorgeverträgen nicht mehr auf die streitige Klausel zu berufen. „Sparkassen dürfen die strittigen Klauseln allerdings auch nicht einseitig durch beliebige neue ersetzen“ stellt Nauhauser klar. Das hatte die Sparkasse Ulm aber offensichtlich getan: Gegenüber der Verbraucherzentrale erklärte sie, dass sie bereits 2005 ein neues Verfahren zur Zinsanpassung festgelegt habe. Kunden können daher trotzdem eine Neuberechnung ihrer Zinsen fordern und eine transparente Zinsanpassung verlangen.
Kreissparkasse Kaiserslautern
Die Kreissparkasse Kaiserslautern hatte in ihren S-VorsorgePlus Altersvorsorgeverträgen eine Klausel zur Grundverzinsung verwendet. Genau wie die Sparkasse Ulm nahm sie sich mit dieser Klausel das Recht heraus, die Zinsen jederzeit ändern und diese Änderung über den Preisaushang bekannt geben zu können. Diese Klausel war rechtswidrig, wie das OLG Zweibrücken am 17.09.2019 (Az. 7 U 97/18, nicht rechtskräftig) nach Klage der Verbraucherzentrale bestätigte. Da der für die Sparkasse negative Ausgang absehbar war, bot sie bereits im September 2018 ihren Kunden eine Vertragsanpassung an. Aber auch die dort vorgeschlagene Zinsänderungsklausel ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale rechtswidrig, weil sie rechnerisch eine negative Grundverzinsung zulässt. Über diese Frage hat das LG Kaiserslautern noch zu verhandeln (Az. 2 O 756/18). Betroffene Kunden können weiterhin eine Neuberechnung ihrer Zinsen fordern und eine neue Regelung zur Zinsanpassung verlangen.
Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher
Die Verbraucherzentrale hält verschiedene Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher bereit. Betroffene Verbraucher können sich an die Verbraucherzentrale wenden, die Verbraucherzentrale über das Verhalten von Anbietern informieren und bei Bedarf ihre Zinsabrechnungen prüfen lassen. Weitere Informationen:
• https://www.vz-bw.de/node/22232
Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg