- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gewinnt gegen trendtours Touristik vor dem LG Frankfurt (Az.3-06 O 40/20)
- Reisende beschweren sich seit Pandemiebeginn über Nichterstattung von Reisegeldern, Zwangsumbuchung, Falschinformationen und Zwangsgutscheine
- Neu: Reisende können auch aufgrund von befürchteten Reisebeschränkungen vorsorglich kostenfrei stornieren und müssen ungewünschte Umbuchungen nicht hinnehmen
Seit 2020 häufen sich die Beschwerden von Reisenden über Reiseanbieter, die sich bei der Rückerstattung von stornierten, aber bereits bezahlten Reisen querstellen, ungefragt Umbuchungen vornehmen und Zwangsgutscheine ausstellen, statt Geld zu erstatten. Die Verbraucherzentrale hat deshalb bereits mehrere erfolgreiche Verfahren gegen Reiseanbieter geführt. In einem neuen Fall konnte nun geklärt werden, dass eine Pauschalreise auch kostenfrei storniert werden kann, wenn Reisende aus Angst vor Corona-Beeinträchtigungen zunächst vorsorglich stornieren und sich diese Beeinträchtigungen dann im Nachhinein bestätigt. Auch eine unerwünschte Umbuchung müssen sie dann nicht hinnehmen, wie das aktuelle Urteil gegen trendtours Touristik bestätigte (LG Frankfurt (Az.3-06 O 40/20).
Im verhandelten Fall bestätigte das Gericht den Anspruch auf eine kostenlose, vorsorgliche Stornierung und Rückerstattung des Reisepreises, wenn die Beeinträchtigung zum Reisezeitpunkt tatsächlich eintritt. Der Grund: Reiseanbieter könnten sonst Entschädigungen für vorsorgliche Reisestornos verlangen, obwohl die Reise letztlich wegen der befürchteten Beeinträchtigung tatsächlich nicht stattgefunden hat.
„Das Urteil zeigt, dass Reisende keine Reisen ins Ungewisse hinnehmen müssen und das Recht haben, bei Unsicherheit kostenfrei stornieren zu können“, sagt Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Im Falle einer Stornierung darf ein Anbieter Reisende außerdem nicht einfach ohne deren Einverständnis auf andere Reisezeiten umbuchen. An Reisende gerichtete Schreiben dürfen nicht den Eindruck erwecken, alternative Reisetermine seien fest gebucht und es sei noch eine An- oder Restzahlung zu leisten. Ohne ein explizites Einverständnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt immer noch verreisen möchten.
„Leider erleben wir es immer wieder, dass Reisende auch noch jetzt auf die Rückzahlung ihrer Reisegelder aus dem letzten Jahr warten“, so Oliver Buttler weiter. Bei der Stornierung einer Pauschalreise und Aufforderung zur Rückerstattung, muss die Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Viele Reiseanbieter verweigern eine Rückerstattung, buchen ungefragt Reisen um, oder geben Zwangsgutscheine heraus. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits mehrere Verfahren erfolgreich gegen verschiedene Anbieter geführt. Betroffene sollten sich daher umgehend über ihre Rechte informieren und entsprechend ihre Gelder zurückfordern. Ein entsprechendes Musterschreiben zur Rückforderung von Reisegelder bietet die Verbraucherzentrale unter www.vz-bw.de/node/61838 zum kostenlosen Download an.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg