Egal ob ein Arm gebrochen oder nur eine Schaukel kaputtgegangen ist – wenn sich Kinder in Erlebnisparks verletzen oder etwas zu Bruch geht, stellt sich auch die Frage: Wer zahlt wofür? Geregelt ist das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denn mit dem Kauf der Eintrittskarte schließen Eltern mit dem Betreiber einen privatrechtlichen Vertrag. „Nicht in Ordnung ist allerdings, wenn Verbraucher durch die AGB unangemessen benachteiligt werden,“ betont Julia Woywod-Dorn, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. So wie im Fall eines Erlebnisparks: 15 falsche Klauseln mahnte die Verbraucherzentrale erfolgreich ab.
So sollten beispielsweise Eltern „die Verantwortung und die Kosten für die von den Kindern beschädigten Gegenstände oder Schäden oder Verletzungen Dritter übernehmen“. Dies ist mehrfach rechtswidrig, wie Woywod-Dorn erklärt: „Da Kinder unter sieben Jahren noch geschäftsunfähig sind, müssen Eltern hier nur Schadenersatz leisten, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.“ Nicht zahlen müssten sie hingegen, wenn die Beschädigungen schuldlos erfolgt sind oder die Mitarbeiter die Kinder falsch oder gar nicht über die richtige Nutzung der Spielgeräte informiert haben. Weiter wollte der Betreiber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter haften. Auch dies ist rechtswidrig. „Betreiber von Freizeit- und Erlebnisparks dürfen die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit der Besucher generell nicht ausschließen oder irgendwie begrenzen,“ sagt die Juristin. Das Unternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und erklärt, die beanstandeten AGB nicht mehr zu verwenden und sich nicht mehr auf die Klauseln zu berufen. Fallen Verbrauchern ähnliche AGB auf, können sie diese der Verbraucherzentrale melden.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.