(zg) Dass der § 6 des baden-württembergischen Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes rechtlich höchst bedenklich ist, ist keine besonders neue Erkenntnis. „Darauf haben wir bereits bei der öffentlichen Anhörung zum Gesetzesentwurf Anfang 2013 hingewiesen“, bemerkt Oskar Vogel, Hauptgeschäftsführer des Baden-Württembergischen Handwerkstags (BWHT). Dementsprechend überrasche es ihn nicht, dass der Europäische Gerichtshof jüngst entschieden habe, ein deutscher Auftraggeber sei nicht berechtigt, von im Ausland tätigen Subunternehmern die Zahlung deutscher Mindestlöhne zu verlangen.
Eine Auflage, die sich nicht mit der Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union vereinbaren lasse und die Unternehmen zudem überfordere. „In den Herkunftsländern der Nachunternehmer gelten die unterschiedlichsten Regelungen. Woran soll ein Handwerksunternehmen erkennen, ob das Angebot seines Subunternehmers auf Basis des bei uns geltenden vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert ist oder nicht?“, fragt Vogel.
Insofern sei es bereits aus praktischen Erwägungen heraus nur von Vorteil, dass Europa hier einen klaren juristischen Schlussstrich ziehe. Zumal es ja auch wenig Sinn mache, von einem Unternehmen die Zahlung von Löhnen zu fordern, die in keinerlei Bezug zu den Bedingungen am Produktions- oder Dienstleistungsort stünden. „Vor diesem Hintergrund wirken die aktuellen Überlegungen, das Mindestentgelt im Tariftreuegesetz zu erhöhen, ziemlich deplatziert. Allererste Aufgabe der Landesregierung muss es jetzt sein, das Gesetz europakonform zu machen und auf praktikable Beine zu stellen. Streicht man den fraglichen Passus, ist allen Beteiligten gedient und der bürokratische Aufwand reduziert sich ebenfalls“, schlägt Vogel vor.
Quelle: Baden-Württembergischer Handwerkstag e.V.