Baden-Württemberg: 43 % der Verurteilten standen zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss
In Baden-Württemberg wurden im Jahr 2019 von den insgesamt 109 847 Verurteilten 26 837 Personen wegen Straßenverkehrsdelikten1 schuldig gesprochen. Wie das Statistische Landesamt nach Auswertung der Strafverfolgungsstatistik weiter mitteilt2, stellten die Straßenverkehrsdelikte mit einem Anteil von 24,4 % an allen Verurteilungen somit die mit Abstand häufigste Straftatengruppe dar. Anders ausgedrückt heißt dies, dass fast jede vierte verurteilte Person im Land wegen eines Straßenverkehrsdeliktes schuldig gesprochen wurde.
Dabei handelt es sich überwiegend um Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr ohne Personenschaden3 (10 225 Fälle), dem Fahren ohne Fahrerlaubnis4 (5 726 Fälle), dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort5 (5 105 Fälle) und um fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr6 (2 946 Fälle).
Verurteilungen wegen Straßenverkehrsdelikten sind mit einem Anteil von 83,5 % mit deutlichem Abstand von Männern dominiert. Insgesamt wurden 22 405 Männer und nur 4 432 Frauen wegen Straßenverkehrsdelikten verurteilt. Die Verurteilungen betrafen 16 668 Deutsche (13 309 Männer, 3 359 Frauen) und 10 169 Nichtdeutsche (9 096 Männer, 1 073 Frauen). Im Vergleich zum Vorjahr nahm die Zahl der Schuldsprüche um 1 724 Fälle bzw. 6,9 % zu. Damit setzte sich der steigende Trend nunmehr im dritten Jahr in Folge weiter fort. Im Jahr 2019 stieg ebenfalls die Zahl der Verurteilungen wegen Straßenverkehrsdelikten unter Alkohol und zwar um 899 Fälle bzw. 8,5 % auf insgesamt 11 465 Fälle. Gemessen an allen Verurteilungen wegen Straßenverkehrsdelikten standen somit 42,7 % der Verurteilten zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss.
Bei den insgesamt 26 837 Schuldsprüchen wegen Straßenverkehrsdelikten wurde in 25 047 Fällen oder 93,3 % eine Geldstrafe verhängt. 1 352 Personen oder 5 % wurden zu einem Freiheitsentzug in Form einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt. Davon setzten die Gerichte 1 103 Strafen zur Bewährung aus. In den übrigen 438 Fällen wurden Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel wie Verwarnungen, Auflagen oder Jugendarrest verhängt.