Widerruf alter Verträge noch bis zum 27. Juni 2015
An der Haustür oder am Telefon abgeschlossene Verträge können vierzehn Tage lang ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Wurde dem Kunden keine oder eine fehlerhafte Belehrung über dieses Widerrufsrecht ausgehändigt, verlängert sich die Frist um ein Jahr und vierzehn Tage. Alte Verträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, können noch bis zum 27. Juni 2015 widerrufen werden.
Für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen von Unternehmen, also beispielsweise auf der Straße oder an der Haustüre abgeschlossen werden, und für sogenannte Fernabsatzverträge, also am Telefon oder Im Internet abgeschlossene Verträge, gilt grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Damit Kunden auch von diesem Recht Gebrauch machen können, müssen die Anbieter sie darüber mit der sogenannten Widerrufsbelehrung informieren. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach oder ist die Belehrung fehlerhaft, verlängert sich das Widerrufsrecht. War es vor Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 noch so, dass der Widerruf in solchen Fällen unbefristet möglich war, ist diese Verlängerung durch die Gesetzesänderung auf ein Jahr und vierzehn Tage beschränkt – und zwar rückwirkend für alle Verträge, die auf diese Art und Weise vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung haben. „Das unbefristete Widerrufsrecht bei falscher oder fehlender Belehrung gibt es bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr. Wer vor dem 13. Juni 2014 einen Vertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgeschlossen hat, muss bis zum 27.6. handeln, wenn er sich durch Widerruf vom Vertrag lösen möchte“, erläutert Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Betroffene finden bei der Verbraucherzentrale Rat und Unterstützung.
Die wesentlichen Änderungen durch die vor einem Jahr in Kraft getretene Verbraucherrechterichtlinie: http://www.vz-bawue.de/mediabig/228251A.pdf
Quelle: Niklaas Haskamp