„Seit fast zehn Jahren beschweren sich bei uns regelmäßig Verbraucher über die Exklusiv-Garagen GmbH & Co. KG,“ sagt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Die Firma versuchte mit verschiedenen Tricks, das Widerrufsrecht von Verbrauchern zu umgehen.“. Nach der neuesten Masche wies Exklusiv-Garagen das Widerrufsrecht von Verbrauchern mit der Begründung zurück, nach dem Gesetz sei ein solches Widerrufsrecht ausnahmsweise ausgeschlossen. Denn der Verbraucher habe schließlich die Garage nach eigenen Wünschen individualisiert und der Vertrag betreffe den Bau eines neuen Gebäudes. „Die Vorstellung, dass die Lieferung und Montage einer aus Standardkomponenten zusammengestellten Fertiggarage dem Bau eines neuen Gebäudes gleichkomme, ist völlig lebensfremd“, betont Dunja Richter, „Und erst recht spielt es für das Bestehen des Widerrufsrechts keine Rolle, dass sich die Verbraucher die Designs ihrer Garage aussuchen durften.“
Das OLG Hamm bestätigte diese Einschätzung der Verbraucherzentrale und empfahl der Beklagten dringend, die gegen die Urteile des LG Detmold (Az: 6 O 57/14 u. 6 O 11/15) eingelegten Berufungen zurückzunehmen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale haben die nunmehr rechtskräftig gewordenen Urteile eine nicht zu unterschätzender Bedeutung: „Das OLG Hamm hat klargestellt, dass die Firma Exklusiv-Garagen Verbraucher über deren Widerrufsrecht hätte belehren müssen. Da dies unterblieben ist, können Betroffene, die erst kürzlich einen Vertrag abgeschlossen haben, bei der Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob Ihnen möglicherweise nicht auch noch heute ein Widerrufsrecht zusteht“, rät Dunja Richter.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.