Wie viel Aufwand macht es, die Reservierung für einen Tisch zu stornieren? Und wie viel dürfen Wirte dafür verlangen? Ein Festwirt mit Zelt auf dem Cannstatter Wasen schrieb dazu in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal „Bei Stornierungen fallen € 20,00 Bearbeitungsgebühr an.“ Ein anderer Wirt verlangte bei Absagen ab fünf Tagen vor dem Termin sogar den kompletten Betrag des Mindestverzehrs, der beim Preis für die Reservierung inbegriffen war. „Da der Betreiber aber gleichzeitig angab, reservierte Plätze, die nicht beansprucht werden, nach 15 Minuten weiterzugeben, könnte er Bier und Hähnchen damit gleich doppelt abkassieren“, sagt Christiane Manthey, Leiterin der Abteilung Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Die Kosten für eine Stornierung müssen mit dem tatsächlichen Aufwand, der dem Betreiber entsteht, übereinstimmen. Wenn die Stornopauschale in Wahrheit der Gewinnmaximierung dient, ist das unzulässig. „Da die frei gewordenen Tische in den Festzelten in der Regel problemlos und kurzfristig mit anderen Gästen besetzt werden können, hält sich der Aufwand in Grenzen“, meint Manthey. Die Verbraucherzentrale ist gegen mehrere Festzeltbetreiber wegen unzulässiger Klauseln mit einer Abmahnung vorgegangen.
Im Zusammenhang mit dem Cannstatter Wasen hatte die Verbraucherzentrale vergangenes Jahr bereits mehrere Festwirte abgemahnt, die ihre Preise nicht richtig ausgewiesen hatten. „Sollten Verbrauchern beim Frühlingsfest falsch angegebene Preise oder überzogene Bearbeitungskosten für Stornierungen auffallen, können sie sich an die Verbraucherzentrale wenden“, sagt Manthey.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.