Das neue Entgelt verlangt die Bausparkasse laut Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) „für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse“. Es soll dabei nur während der Sparphase verlangt werden. Für Bausparverträge, die im Rahmen einer Vor- und Zwischenfinanzierung an die Bausparkasse abgetreten sind, soll das Entgelt nicht erhoben werden. Die Begründung der Bausparkasse, für einige Tarife eine höhere, für andere eine geringere und für weitere gar keine Pauschale zu erheben, ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg widersprüchlich. So soll die Verwaltung eines Tarifes mit höheren Guthabenzinsen teurer sein als die Verwaltung anderer Tarife. „Die Bausparkasse versucht offensichtlich, die Kosten für hohe Guthabenzinsen durch neue Einnahmen zu kompensieren“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Verhalten der Bausparkasse. „Verbraucher können der Änderung fristgerecht gemäß der Allgemeinen Bausparbedingungen widersprechen“, sagt Nauhauser. Der Verbraucherzentrale liegen Bedingungen vor, wonach der Widerspruch binnen sechs Wochen zu erklären ist. Die Debeka Bausparkasse weist in dem Anschreiben zwar darauf hin, allerdings ohne das Recht der Verbraucher besonders hervorzuheben. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale berechtigt der Widerspruch die Bausparkasse nicht zur Kündigung des Bausparvertrags.
Das Verhalten der Bausparkassen sorgt bei Verbrauchern seit vielen Jahren regelmäßig für Ärger. Ratsuchenden stellt die Verbraucherzentrale umfassende Informationen und Musterbriefe zur Verfügung, insbesondere zur Kündigungswelle der Bausparkassen: www.vz-bw.de/bausparkassen
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.