Das Ordnungsamt bittet um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis
(zg) Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Durch überhängende Äste sind sie gezwungen auf die Straße auszuweichen, wodurch eine erhöhte Unfallgefahr für sie besteht. Beim Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen, dass an Einmündungen, Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen und Gefahren durch überhängende Äste sowie zu breit und zu hochgewachsene Hecken und Sträucher auftreten können. Dabei ist besonders an Fahrzeuge zu denken, die nicht die üblichen Abmessungen haben wie z. B. Omnibusse im Linien- und Schülerverkehr, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Feuerwehr und Rettungsdienst, Umzugs und Speditionsfahrzeuge.
Nach § 28 des Straßengesetzes Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.
Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden, sollte bereits vor dem Anpflanzen darauf geachtet werden, welche Ausmaße die Sträucher und Hecken annehmen können. Sofern Anpflanzungen bestehen, sollten diese rechtzeitig so weit zurückgeschnitten werden, dass alle Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum ohne Gefahren nutzen können.
Der Rückschnitt ist in folgendem Umfang notwendig:
– An Straßen dürfen bis zu einer Höhe von 4 m Äste nicht in die Fahrbahn ragen. Über der gesamten Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 m frei bleiben. Der Übergang von 4 m Höhe auf 4,5 m ist in schräger Richtung innerhalb eines 0,5 m breiten Geländestreifens herzustellen (siehe Abbildung).
– An Radwegen dürfen Äste bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht hineinragen,
– An Gehwegen gilt dies bis zu 2,3 m.
– In der Nähe von Straßenlaternen sind die Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Straßenlaternen (z. B. bei Unwetter) entstehen kann.
– Eigentümer von Eckgrundstücken die Bepflanzung an Straßenkreuzungen und Einmündungen haben, müssen Ihre Bepflanzung so zurückschneiden, dass ein sogenanntes Sichtdreieck mit einer Schenkellänge von 3 m für Autofahrer vorhanden ist. Die Schenkellängen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
Der Rückschnitt sollte möglichst während der Vegetationsruhe im Zeitraum zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden.
Das Ordnungsamt möchte alle Anlieger höflich darum bitten, Hecken, Sträucher und überhängende Äste, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, so zurückzuschneiden, dass keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Des Weiteren wird gebeten, zugewachsene Schilder oder Straßenlampen von den Anpflanzungen zu befreien.
Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen und beachten Sie diese Hinweise. Legen Sie den Maßstab an Ihr eigenes Verhalten an, wie Sie ihn auch von anderen Mitmenschen erwarten. Beachten Sie hierbei bitte, dass Sie als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und Sie im Schadenfall mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert werden können.
Quelle: Stadt Neckarbischofsheim