Regelmäßig beschweren sich Kunden von Fitness-Studios bei der Verbraucherzentrale, weil sie sich durch Klauseln im Kleingedruckten ihrer Verträge benachteiligt fühlen. Und das oft zu Recht: Viele der Klauseln halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand und die Verbraucherzentrale geht gegen die Verwender dieser Klauseln vor. Allein im letzten Jahr führte die Verbraucherzentrale 15 Verfahren gegen Fitness-Studios. „Kunden müssen sich nicht alles gefallen lassen“, betont Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Bei Streitigkeiten mit dem Fitness-Studio berät die Verbraucherzentrale“. Verändert beispielsweise ein Studio die Öffnungszeiten so, dass nicht mehr wie vertraglich vereinbart trainiert werden kann, ist das nicht in Ordnung. Dies darf sich das Fitness-Studio auch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorbehalten. Ebenso rechtswidrig ist der Versuch, ein Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Umzug des Fitness-Studios oder Schließung einer Studio-Filiale zu verweigern. „Die Versuche, Kunden den Ausstieg aus einem Vertrag zu verweigern, sind mitunter ziemlich dreist“, weiß Richter. Ein anderer Dauerbrenner: Einige Studios wollen ihren Kunden die Mitnahme eigener Getränke durch entsprechende Klauseln verbieten. „Auch das ist eine unangemessene Verbraucherbenachteiligung und so pauschal nicht in Ordnung“, so Richter.
Die Verbraucherzentrale informiert auf ihrer Internetseite rund um Fragen zu Fitness-Studios und darüber, was erlaubt ist und was nicht. „Wir haben ein Auge auf die Branche und werden uns verstärkt um das Thema kümmern“, so Richter. Im Sommer startet eine bundesweite Umfrage zu Erfahrungen mit Fitness-Studios. Verbraucher können dann auf der Internetseite der Verbraucherzentrale ihre Erfahrungen schildern.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.