Bleiben Sie informiert  /  Dienstag, 05. November 2024

Informationen von Hier

Termine, Adressen, Vereine,
Lokalpolitik, Berichte und
Wirtschaftsinformationen

Direkt zur Redaktion

[email protected]

Herkunftsnachweis für Bareinzahlungen

15. September 2021 | Allgemeines, Das Neueste, Photo Gallery

Bei Bareinzahlung von mehr als 10.000 Euro ein besonderer Nachweis nötig

Wer ab dem 8. August mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einzahlt, muss künftig einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorlegen. Bildquelle: Deutscher Sparkassenverlag

(zg) Ab dem 08. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausweislich Ziffer 1 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro von Kundinnen und Kunden die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. Diese Vorgabe gilt für alle Banken und Sparkassen in Deutschland und ist ab diesem Datum auch für die Sparkasse Kraichgau bindend.

Das bedeutet, dass Kundinnen und Kunden künftig bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen oder nachzureichen haben. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 Euro überschreitet. Für gewerbliche Kunden können in Abhängigkeit von deren jeweiligen Geschäftsmodell Erleichterungen gelten.

Bei sonstigen Bartransaktionen (z. B. Edelmetallankauf, Sortengeschäfte), die nicht bei der Hausbank vorgenommen werden, ist ein entsprechender Herkunftsnachweis bereits ab einem Betrag von mehr als 2.500 Euro erforderlich. Sofern der Herkunftsnachweis bei einem solchen Gelegenheitsgeschäft nicht geführt werden kann, muss das Institut das Geschäft ablehnen.

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:

  • ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse
  • ein Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf)
  • Quittungen über Sortengeschäfte
  • letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen

Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen und haben die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insb. nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten.

Quelle: Karin Haas

Anzeige Swopper

Das könnte Sie auch interessieren…

Der Gesangverein Liederkranz 1844 Adersbach e.V. präsentiert das Party Chor Konzert 2024

Am 9. November findet das beliebte Party Chor Konzert 2024 des Gesangverein Liederkranz 1844 Adersbach e.V. in der Dr.-Sieber-Halle in Sinsheim statt Dieses spaßige Mitsing-Projekt sorgt nicht nur dafür, dass die knapp 120 Interpreten auf der Bühne eine Menge Spaß...

Sanierung Amphibiengewässer Langlochweg in Rohrbach

Sanierung eines Laichgewässers am Langlochweg in Rohrbach Gute Nachrichten für Grasfrösche und Erdkröten im Stadtwald Sinsheim: Ende Oktober wurde der Teich am Langlochweg zwischen Rohrbach und Adersbach saniert. Bereits in der Vergangenheit wurde der Teich von...

Blutspende am Montag, dem 11. November in Sinsheim

Blutspenden sind in der Medizin heute unverzichtbar Das DRK bietet einen Blutspendetermin in Sinsheim an. Nächster Termin: Montag, dem 11.11.2024 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr Dr.-Sieber-Halle, Friedrichstraße 17 74889 Sinsheim Jetzt Blutspendetermin online reservieren...

Hier könnte Ihr Link stehen

 Sinsheim – Veranstaltungen / Gewerbe

Hier könnte Ihr Link stehen

Werbung

Themen

Zeitreise

Archive