Verbraucherzentrale vor Gericht gegen Media Markt erfolgreich
Wenige Tage nachdem ein Verbraucher seinen defekten eBook-Reader in einer Media Markt Filiale zur Garantiereparatur abgegeben hatte, erhielt er von dort ein „Reparaturkostenangebot“, nach dem er die Wahl hatte, das Gerät entsorgen zu lassen, unrepariert zurück zu erhalten oder sich mit der genannten „Gesamtreparatursumme“ in Höhe von 20,42 Euro einver¬standen zu erklären. Er unterzeichnete und kreuzte die Reparatur-Option auf dem Reparaturkostenangebot an, in der Erwartung, dass der eBook-Reader nun kostenpflichtig repariert würde, und zwar zu einem Preis von 20,42 Euro.
Entsprechend überrascht war der Verbraucher bei der Abholung, als das Gerät überhaupt nicht repariert worden war. Doch damit nicht genug: Der Media Markt-Betreiber wollte das Gerät nur gegen Zahlung der „Gesamtreparatursumme“ herausgeben, denn die verlangten 20,42 Euro beträfen schließlich den Prüfungs- und Rücksendevorgang des Geräts. Verärgert wandte sich der Verbraucher dann an die Verbraucherzentrale. „Wird die Vergütung ausdrücklich als „Gesamtreparatursumme“ bezeichnet, darf der Verbraucher davon ausgehen, für das Geld ein repariertes Gerät zurückzubekommen,“ betont Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Für Richter eine klare Irreführung. Die Verbraucherzentrale hat die Media Markt Verbund Heilbronn-Franken GmbH deswegen abgemahnt. Da diese sich geweigert hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ging der Fall vor das Landgericht Heilbronn (Az: 21 O 106/15 KfH). Dieses entschied im Sinne der Verbraucher.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.