Mehr als 1110 Schreiben von Inkassodienstleistern wurden von den Verbraucherzentralen erfasst und ausgewertet. Das Ergebnis: In 66 Prozent der Fälle wurde eine unverhältnismäßige Gebühr verlangt. Inkassodienstleister dürfen ihre Gebühren in Anlehnung an die Vergütung von Rechtsanwälten berechnen. Der Unterschied: Während Anwälte für einfache Tätigkeiten einen Gebührensatz von 0,3 ansetzen und nur für komplexe Fälle ein höherer Faktor (z.B. 1,3) verlangt wird, berechnen einige Inkassodienstleister mehr. „Obwohl Inkassoschreiben in den meisten Fällen standardisiert sind und lediglich aus den immer gleichen Textbausteinen bestehen, werden regelmäßig statt einer angemessenen Gebühr weitaus höhere Gebühren von circa 1,1 bis 1,3 verlangt“, sagt Julia Woywod-Dorn, Juristin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In konkreten Zahlen ausgedrückt: Bei einer ursprünglichen Forderung von bis zu 500 Euro können Inkassokosten mit Auslagen und Mehrwertsteuer statt 19,28 Euro (0,3-Gebühr) oder 32,13 Euro (0,5-Gebühr) schnell 77,11 Euro (1,2-Gebühr) betragen.
Einige Inkassodienstleister verlangen außerdem Phantasiegebühren und Aufschläge, wie beispielsweise eine „Reaktivierungsgebühr“ oder eine „Vernunftsapellgebühr“. Auch kann eine Doppelbeauftragung von Inkassodienstleister und Anwalt zu doppelten Gebühren führen. Woywod-Dorn: „Gläubiger sind verpflichtet, die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten“. Die Verbraucherzentralen raten außerdem davon ab, eine oft angebotene, aber gebührenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarung zu unterzeichnen. „Diese Angebote sind oft teuer und an ein Schuldanerkenntnis gekoppelt“, so Woywod-Dorn weiter. „Die Untersuchung hat gezeigt, dass eine klare Regelung der Inkasso-Gebühren notwendig ist!“.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.