Inkassokosten in Höhe von 80 Euro für eine Forderung von 6 Cent: Ist das berechtigt? Solche und ähnliche Fälle untersucht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Rahmen des Projekts „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
„Bislang gibt es keine klare Regelung, wie hoch genau die Gebühren der Inkassodienste sein dürfen. Wir möchten uns daher die konkrete Zusammensetzung der Rechnungen ansehen und herausfinden, welche Gebühren in welcher Höhe verlangt werden“, sagt Julia Woywod-Dorn von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Klar ist nur: Inkassodienstleister dürfen nicht mehr Gebühren als Rechtsanwälte verlangen. Es scheint jedoch, dass die Inkassovergütung sich um ein Vielfaches erhöht, da weitere Kostenpositionen, wie beispielsweise Kontoführungsgebühren und unberechtigte Recherche- und Ermittlungskosten berechnet werden. Die Inkassokosten sind dabei eigentlich abhängig von der Höhe der ausstehenden Zahlung. Je höher diese ist, desto höher ist auch die Inkassorechnung. Eine Übersicht bietet die Tabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Bis zum 30. Juni 2016 gelangen alle Inkassofälle in die Auswertung, mit denen Verbraucher sich zur Beratung an die Verbraucherzentralen wenden. Aber auch ohne Beratung können Verbraucher ihre Inkasso-Schreiben in Kopie an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg senden: per Mail an[email protected], per Post (Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. , Stichwort: Inkasso-Aktion, Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart) oder online unter www.vz-bw.de/inkassoaktion-2016
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.