Nach deutschem Recht stellt die Veröffentlichung und damit auch das Verfügbarmachen bestimmter Inhalte im Internet eine Straftat dar. Diese Inhalte sind, soweit sie auf Servern bereitgestellt werden, die im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuchs beheimatet sind, meist wegen der von ihnen ausgehenden Jugendgefährdung verboten.
Verboten können sein:
Extremistische Inhalte
Extremistische Gruppen und Personen (Rechtsextreme, Linksautonome oder Islamisten) nutzen das Internet, um Propaganda zu verbreiten und insbesondere um junge Menschen für ihre Ideen einzunehmen. Verboten ist u.a.:
– gegen Minderheiten zu hetzen, zum Hass gegen sie aufzustacheln oder zur Gewalt gegen sie aufzufordern,
– Kennzeichen und Symbole verfassungswidriger Organisationen zu verwenden,
– den Holocaust zu leugnen und das Nazi-Regime zu verherrlichen,
– den Staat, seine Symbole oder seine Verfassungsorgane zu verunglimpfen.
Pornografische Inhalte (insbesondere Kinderpornografie)
Als pornografisch ist laut Bundesgerichtshof (BGH) eine Darstellung anzusehen, „wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt“. Unter Kinderpornografie versteht man pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von unter 14-Jährigen zeigen.
Gewaltverherrlichende Inhalte
Die Herstellung und Verbreitung von Medien, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen zeigen, sind verboten. Dieses Verbot beinhaltet unter anderem die Verherrlichung von Gewalt und Krieg sowie die Verletzung der Menschenwürde. Darunter fallen Bilder oder Videos von toten, teilweise entstellten Personen, realen Hinrichtungen und anderen gewaltsamen Tötungen.
Weitere Infos finden Sie im Faltblatt „Verbotene Inhalte im Internet“ unter: www.polizei-beratung.de/klicksmomente/verbotene-inhalte
Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention