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Kauf von Silvesterfeuerwerk

30. Dezember 2013 | Allgemeines, Das Neueste, Photo Gallery

Am Samstag (28. Dezember 2013) startete der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Umweltminister Franz Untersteller warnte im Vorfeld nachdrücklich vor dem Kauf nicht zugelassener Feuerwerkskörper.

Deren Nutzung sei mit Risiken verbunden, so der Umweltminister: „Nur Böller und Raketen, die die BAM-Zulassung haben oder ein CE-Zeichen tragen, sind bei korrekter Bedienung auch sicher.”

  • •Zugelassene Feuerwerkskörper sind von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei gegeben und mit dem Kürzel BAM gekennzeichnet.
  • Außerdem verkauft werden dürfen Feuerwerkskörper mit dem europaeinheitlichen CE-Kennzeichen.
  • •Gezündet werden dürfen Silvesterfeuerwerkskörper nur am 31. Dezember und am 1. Januar.
  • In unmittelbarer Nähe von Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen sind Silvesterfeuerwerke aus Lärmschutzgründen untersagt.
  • •Außerdem ist das Zünden von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern aus Brandschutzgründen verboten.
  • •In einzelnen Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg gibt es darüber hinaus Abbrandverbote für bestimmte Stadtteile.

Umweltminister Untersteller betonte, dass das Unfall- und Brandrisiko vor allem durch einen sorgsamen Umgang mit Silvesterböllern verringert wird: „„Die Einhaltung der Gebrauchsanleitung dient der persönlichen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen. Und auf gar keinen Fall gehört Feuerwerk in die Hände von Kindern!“ Eltern sollten dafür Sorge tragen, dass Kinder unter 12 Jahren nicht an Silvesterfeuerwerk gelangen können.”

Weiter machte Untersteller deutlich, dass die Gewerbeaufsicht auch dieses Jahr wieder im Handel stichprobenartig die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper kontrollieren und zudem prüfen werde, dass nur zugelassenes Feuerwerk verkauft werde. Auch der Zoll führe verstärkt Kontrollen an den deutschen Grenzen durch.

Auskunft über alle sprengstoffrechtlichen Fragen, die in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände im gewerblichen Bereich stehen, erteilen die Stadtverwaltungen der Stadtkreise und die Landratsämter. Eine aktuelle Liste der Behörden findet sich auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.

Informationen über unsichere Produkte veröffentlicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf ihrer Internetseite.

Ergänzende Informationen und Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk

  • Seit dem 1. Oktober 2009 ist die europäische Richtlinie 2007/23/EG für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen wie Silvesterfeuerwerk in Deutschland umgesetzt. Die Richtlinie soll Handelsschranken verringern und das Qualitäts- und Sicherheitsniveau pyrotechnischer Gegenstände in Europa vereinheitlichen.Bis zum Jahr 2017 dürfen sowohl nach den alten wie nach den neuen Vorschriften gekennzeichnete Feuerwerkskörper verkauft werden. Nach den alten Vorschriften müssen Feuerwerkskörper mit dem Zulassungszeichen „BAM-P I-…“ oder „BAM-P II-…“ und nach der neuen Vorschrift mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat 1“ (Kategorie 1) bzw. der Zulassung „BAM-P I-…“ (Klasse I) dürfen nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) bzw. der Zulassung „BAM-P II-…“ (Klasse II) dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da sie gefährlicher sind als Feuerwerk der Kategorie 1 bzw. der alten Klasse I.
  • Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte bzw. beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten. Diese Gebrauchsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. „Blindgänger“ auf keinen Fall nochmals anzünden.
  • Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper birgt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter und stellt nach § 40 Sprengstoffgesetz eine Straftat dar.
  • Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.
  • Bei Batteriefeuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können.
  • Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen werden durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt, die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
  • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, z. B. Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
  • Silvesterfeuerwerk nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

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