Kreisjugendamt informiert über Änderungen im neuen Jahr
(zg) Leben Eltern getrennt, ist derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind im Haushalt lebt, verpflichtet, für das Kind Unterhalt zu zahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach der Lebensstellung des familienfernen Elternteils, bzw. nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Unterhaltssätze sind in der „Düsseldorfer Tabelle“ festgelegt, die von den Gerichten und den Jugendämtern zur Festsetzung der Unterhaltspflicht herangezogen wird.
Zum 1. Januar 2019 wurde der Mindestunterhalt erhöht und die vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichte „Düsseldorfer Tabelle“ entsprechend angepasst. Die monatlichen Sätze wurden um sechs bis neun Euro erhöht. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahre nun 354 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 406 Euro und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 476 Euro. Auf diese Beträge ist das jeweilige Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Auf Wunsch berät und unterstützt das Jugendamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den betreuenden Elternteil bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche.
Mit der Erhöhung des Mindestunterhalts sind auch die Unterhaltsvorschussleistungen gestiegen. Unterhaltsvorschuss wird als Vorleistung vom Jugendamt auf Antrag gezahlt, wenn Unterhaltszahlungen durch den familienfernen Elternteil ausbleiben. Die Leistung beträgt bis zum Alter von 5 Jahren künftig 160 Euro, zwischen 6 und 11 Jahren 212 Euro und zwischen 12 und 17 Jahren 282 Euro monatlich. Anträge auf Unterhaltsvorschussleistungen sind über die Bürgermeisterämter der Kreisgemeinden, beim Jugendamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erhältlich oder unter www.rhein-neckar-kreis.de abrufbar.
Auch beim Kindergeld gibt es in diesem Jahr weitere Änderungen. Ab dem 1. Juli wird dieses um 10 Euro angehoben. Für das 1. und 2. Kind werden dann jeweils 204 Euro gezahlt, für das 3. Kind 210 Euro und für das 4. und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. Die Erhöhung des Kindergeldes wirkt sich wiederum mindernd auf die Unterhalts- und Unterhaltsvorschussbeträge aus, da Kindergeld auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.
Quelle: Silke Hartmann