Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begrüßt es, dass nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entscheidet, wie die europarechtliche Vorgabe zu verstehen ist, dass der Flugpreis in der jeweiligen „Landeswährung“ anzugeben ist; ob es hierfür also auf den Abflugort, den Ort des Vertragsschlusses oder des Wohnsitzes des Reisenden ankommt. „Wenn Germanwings bei einem Flug von London nach Stuttgart den Preis nicht in Euro, sondern in Pfund angibt, obwohl der Flug online von einem deutschen Verbraucher auf einer deutschen Internetseite bei einer deutschen Fluggesellschaft gebucht wird, ist das Verbrauchertäuschung“, sagt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württem¬berg. „Es darf nicht sein, dass Verbraucher den Flugpreis erst selbst umrechnen müssen“, erklärt sie. Denn Verbraucher können so nicht sofort erkennen, wie viel der Flug letztendlich kostet, was den Preisvergleich erheblich erschwert. Zudem können ihnen zusätzliche Kosten entstehen, wenn sie mit ihrer Euro-Kreditkarte in Pfund zahlen. „Insoweit kann nichts Anderes gelten, als wenn Verbraucher über ein deutsches Online-Reisebüro einen Urlaub in London buchen. In beiden Fällen erwartet der Verbraucher zu Recht eine Preisangabe in Euro.“, erklärt Richter.
„Dass der BGH das Verfahren an den EuGH verweist, zeigt, wie wichtig die rechtliche Klärung dieser Sachlage ist“, betont Dunja Richter. Dies hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln (AZ 6 U 61/15) noch anders gesehen und das für Verbraucher positive Urteil des Landgerichts Köln (AZ 84 O 2/15) aufgehoben. Eine Revision durch den BGH wollte es nicht zulassen. Die Verbraucherzentrale musste sich daher mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH wenden, um eine Entscheidung herbeizuführen.