Gleich mehrere Klauseln im Kleingedruckten von FriendScout24 GmbH gaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Grund zum Vorgehen gegen die Vertragsbestimmungen des Unternehmens. So sollten Verbraucher beim Abschluss eines Vertrages auf der Homepage mit der Anmeldung bestätigen, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Dienst FriendScout24 akzeptieren und mit diesen einverstanden sind. So entsteht der Eindruck, dass man sich gegen Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr wehren kann. „Das ist ein klarer Verstoß gegen die Vorgaben des Gesetzgebers, ist rechtswidrig und benachteiligt Verbraucher“ so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden Württemberg. Denn das Gesetz sieht nur vor, dass Verbraucher mit der Einbeziehung von AGB einverstanden sein müssen – ohne sie zu akzeptieren.
Das Unternehmen hatte sich im Kleingedruckten außerdem vorbehalten, seine AGB bei Bedarf – quasi über Nacht – anzupassen oder zu ergänzen. Solche unerwarteten Änderungen öffnen der Verbraucherbenachteiligung Tür und Tor, denn es ist völlig unklar, welchen Inhalt neue Klauseln einmal haben werden. „Ein derartiger Vorbehalt in den AGB ist intransparent und deshalb inakzeptabel“ stellt Richter klar.
Das eingeleitete Abmahnverfahren gegen FriendScout24 GmbH musste letztendlich doch nicht gerichtlich entschieden werden. Das Unternehmen hat sich allerdings erst nach Klageerhebung durch die Verbraucherzentrale entschlossen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die rechtswidrigen Klauseln abzugeben. Es darf damit diese Klauseln nicht weiter verwenden oder sich gegenüber Verbrauchern auf diese berufen.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.