In der kalten Jahreszeit mit ihren typischen Erkältungen und grippalen Infekten kommt es häufiger vor, dass Arbeitnehmer sich krankmelden müssen
Viele fühlen sich dann unsicher: Was darf der Arbeitgeber verlangen? Gibt es bestimmte Verhaltensregeln? Darf ich das Haus verlassen, und muss ich jederzeit erreichbar sein? Die Rechtslage ist hier oft klarer, als viele vermuten – doch auch einige Missverständnisse halten sich hartnäckig. Diese fünf Regeln helfen Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten im Krankheitsfall zu kennen und souverän zu nutzen.
1. Attest kann bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden
Oft gehen Arbeitnehmer davon aus, dass eine Krankschreibung erst ab dem vierten Krankheitstag erforderlich ist. Dies ist jedoch nur die gesetzliche Mindestvorgabe: Arbeitgeber dürfen durchaus ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangen. Diese Möglichkeit ist sogar unabhängig davon, ob sie im Arbeitsvertrag vermerkt ist oder nicht. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) weist darauf hin, dass das Unternehmen hier eigene Regelungen treffen kann, solange es für den Arbeitnehmer umsetzbar ist. Arbeitgeber können also ohne besondere Angabe von Gründen eine Attestpflicht ab Tag eins festlegen.
2. Krankgeschrieben – aber nicht ans Bett gefesselt
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht unbedingt das Bett hüten. Grundsätzlich gilt: Alles, was den Genesungsprozess nicht negativ beeinflusst, ist erlaubt. Wenn sich jemand in der Lage fühlt, zur Apotheke zu gehen oder einen kurzen Spaziergang zu machen, ist das unproblematisch. Wichtig ist jedoch, dass sich Arbeitnehmer nicht überanstrengen und sich von Aktivitäten fernhalten, die ihre Genesung gefährden könnten. Beispielsweise sollte man sich bei einer Grippe schonen, leichte Besorgungen sind jedoch in Ordnung, solange die Erholung im Vordergrund steht.
3. Keine Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit
Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie im Krankheitsfall stets erreichbar sein müssen, aber das ist ein Missverständnis. Im Allgemeinen sind kranke Beschäftigte weder verpflichtet, Anrufe entgegenzunehmen noch Tür oder Telefon für unangemeldete Besuche durch den Arbeitgeber freizugeben. Rechtsanwälte betonen, dass Arbeitnehmer keinen Kontrollbesuchen zustimmen müssen. Nur in seltenen Fällen, etwa bei dringenden betrieblichen Fragen, kann eine telefonische Erreichbarkeit verlangt werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für regelmäßige Kontrollanrufe des Arbeitgebers, die lediglich der Überprüfung der Krankschreibung dienen würden.
4. Grund der Krankschreibung bleibt privat
Viele Arbeitnehmer teilen von sich aus den Grund ihrer Erkrankung mit, doch dazu besteht keine Pflicht. Der Arbeitgeber darf den Grund der Krankmeldung nicht verlangen und hat auch kein Recht, Details zur Diagnose zu erfahren. Wie der DGB in seinen Ratgebern betont, ist die Diagnose eine private Information, die nur den Arbeitnehmer und seinen Arzt betrifft. Auch wenn der Arbeitgeber nachfragt, bleibt es jedem Mitarbeiter überlassen, ob er antwortet oder nicht.
5. Arbeitgeber darf bei Zweifel die Krankschreibung prüfen lassen
Sollte der Arbeitgeber den Verdacht haben, dass eine Krankschreibung ungerechtfertigt ist, hat er das Recht, über die Krankenkasse eine Überprüfung zu veranlassen. In einem solchen Fall wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet, der die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters prüft. Diese Möglichkeit steht dem Arbeitgeber jedoch nur offen, wenn er nachvollziehbare Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit äußern kann. Eine Prüfung ohne konkreten Verdacht ist nicht erlaubt.
Zusammengefasst
Mit diesen fünf Regeln haben Arbeitnehmer eine klare Orientierung im Krankheitsfall und können ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber besser einordnen. Auch wenn das Unternehmen bestimmte Nachweise verlangen oder Erreichbarkeit erwarten kann, gibt es klare Grenzen. Diese Informationen helfen Ihnen, den Krankheitsfall rechtssicher und selbstbewusst zu gestalten.