Lösen Verbraucher einen Kredit vorzeitig auf, ist oft eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Der Höhe ist im Gesetz bereits ein Rahmen gesetzt worden, dieser gilt aber nicht für Immobilienkredite. Verbraucher, die wegen einer Notlage gezwungen sind, ihr Eigenheim zu verkaufen, können dadurch legal übervorteilt werden. Außerdem nutzen Kreditinstitute im Konsumentenkreditgeschäft ein Schlupfloch, um wucherische Ratenkredite zu verkaufen. Anlässlich einer aktuell anstehenden Gesetzesänderung fordert die Verbraucherzentrale den Kreditwucher und überhöhte Vorfälligkeitsentschädigungen zu beenden.
Ausnahmeregelung bei Vorfälligkeitsentschädigungen
Kreditinstitute verlangen von Verbrauchern eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, wenn diese ihre Immobilie beispielsweise aus einer Notlage heraus verkaufen müssen und daher den Kredit vorzeitig auflösen wollen. Während für übliche Kredite eine Obergrenze für Entschädigungen von einem Prozent der Restschuld gilt, gibt es eine solche Grenze bei Immobilienkrediten nicht. Die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung ist daher oft sehr hoch: In 42 untersuchten Fällen aus der Beratung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg haben Kreditinstitute im Schnitt eine Vorfälligkeitsentschädigung von 13.212 Euro verlangt. Ohne Ausnahmeregelung wären dies nur 1.265 Euro gewesen.
Grundlage dafür ist eine in § 502 Abs. 3 BGB bestehende Ausnahme für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge von den Regelungen zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen. „Wer aus berechtigten Gründen vorzeitig einen Immobiliar-Darlehensvertrag beenden muss, darf nicht mit überhöhten, nicht gerechtfertigten Vorfälligkeitsentschädigungen, die den Charakter einer Vertragsstrafe haben, geschädigt werden“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Anlässlich der aktuell geplanten Gesetzesänderungen sollte diese Ausnahmeregelung unbedingt beseitigt werden“.
Kreditwucher beenden
Kreditinstitute sind grundsätzlich verpflichtet, bei Krediten den effektiven Jahreszins auszuweisen und bei dessen Berechnung die Kosten aller Vertragsbestandteile einzubeziehen, die Voraussetzung für den Abschluss des Kreditvertrags sind. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Kosten für Versicherungen müssen unter Umständen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Diese Ausnahme nutzen Institute aus und verkaufen Versicherungen, die speziell für die Kreditvergabe fabriziert werden. Die Kosten für die Prämien schlagen sie auf die Kreditsumme auf, um auf die Prämie noch Zinsen zu kassieren. „Weil der Kreditversicherungsbeitrag als freiwillige Leistung aufgeführt wird, muss er nicht im Effektivzins angegeben werden“, erläutert Nauhauser. „Diese Ausnahme führt dazu, dass manche Anbieter die Notlage von Verbrauchern wucherisch ausnutzen“.
Forderungen der Verbraucherzentrale
Im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung zum § 501 BGB müssen die Ausnahmen in § 502, Absatz 3 BGB (Vorfälligkeitsentschädigung) und § 6 Preisangabenverordnung (Kreditwucher) abgeschafft werden, da sie regelmäßig zu einer finanziellen Übervorteilung von Verbrauchern führen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat diese Forderungen in einer Stellungnahme beim BMJV eingereicht. Die vollständige Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden:
Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des §501 BGB
Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg